Kindesunterhalt bei sehr guten finanziellen Verhältnissen: Aufhebung wegen fehlender Feststellung zur vorgetrennten Lebenshaltung und zum Steueranteil im Barbedarf (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 457 · ATF 147 III 457 · DTF 147 III 457
- Datum
- 25.06.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_816/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 3 StHG Art. 4 ZGB Art. 276 ZGB Art. 285 ZGB Art. 289 ZGB
Zusammenfassung
Zwei Kinder, geboren 2012 und 2014, deren Eltern nicht verheiratet sind und sich 2015 trennten, leben seitdem bei der Mutter. Sie erhoben 2016 eine Unterhaltsklage gegen den Vater. Das Kreisgericht verpflichtete den Vater 2017 zur Zahlung von Kindesunterhalt. Gegen diesen Entscheid legte der Vater Berufung ein. Das Kantonsgericht hob 2019 Teile des Kreisgerichtsentscheids auf und setzte neue monatliche Unterhaltsbeiträge fest. Dagegen erhoben die Kinder beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Streitig war insbesondere die Höhe des Kindesunterhalts, konkret die Bedarfsberechnung und die Höhe des Überschussanteils.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts zurück. Es stellt fest, dass das Kantonsgericht weder Tatsachen zur vor der Trennung gelebten Lebenshaltung festgestellt noch begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall kein Steueranteil im Barbedarf der Kinder berücksichtigt werden müsste. Damit fehlt das erforderliche Tatsachenfundament, um die Bundesrechtskonformität des Unterhaltsentscheids zu überprüfen. Die fehlenden Feststellungen betreffen zentrale Aspekte der Unterhaltsberechnung gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB, insbesondere die Ausgestaltung des gebührenden Unterhalts unter Berücksichtigung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Auch die konkrete Ermittlung des Steueranteils im Barbedarf nach Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 289 Abs. 1 ZGB erfordert eine sachgerechte Grundlage, die das Kantonsgericht nicht geschaffen hat. Ferner ist das Bundesgericht aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage, die Unterhaltsbeiträge selbst neu zu berechnen, weshalb die Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG geboten ist. Das Bundesgericht verweist ausserdem darauf, dass das Kantonsgericht bei der Neuberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für das betreibungsrechtliche Existenzminimum zugrunde legen muss und klärt, dass über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt und er hat die Beschwerdeführer mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen, was auf Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gestützt ist. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Unterhaltsberechnung, insbesondere zur Berücksichtigung von Steueranteilen und zur Feststellung der vorgetrennten Lebenshaltung.
Regeste
Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3). Regeste Art. 276 al. 1 et 2, art. 285 al. 1 CC; calcul des contributions d'entretien; prise en compte d'une charge fiscale dans les besoins en espèces de l'enfant. Si les moyens financiers sont suffisants pour couvrir le minimum vital des poursuites, la charge fiscale doit être prise en compte - comme c'est le cas pour les parents - dans le minimum vital du droit de la famille de l'enfant (consid. 4.2.2.1). Méthode applicable pour déterminer cette charge (consid. 4.2.3). Regesto Art. 276 cpv. 1 e 2, art. 285 cpv. 1 CC; calcolo del contributo di mantenimento; presa in considerazione di una quota fiscale nel fabbisogno in denaro del figlio. Se sono a disposizione mezzi sufficienti per andare oltre il minimo vitale del diritto esecutivo nel calcolo del contributo di mantenimento, nell'ambito del minimo vitale del diritto di famiglia del figlio va inserita - come per i genitori - una quota fiscale (consid. 4.2.2.1). Metodo applicabile per determinare tale quota (consid. 4.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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