Vater klagt gegen Unterhaltsbeiträge für gemeinsames Kind: Überschussverteilung bei nicht verheirateten Eltern erfolgt nur zwischen Vater (grosser Kopf) und Kind (kleiner Kopf), Mutter erhält keinen virtuellen Anteil (Art. 276 und 285 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 441 · ATF 149 III 441 · DTF 149 III 441
- Datum
- 19.07.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 441
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein nicht verheirateter Vater und eine nicht verheiratete Mutter leben getrennt; ihr gemeinsamer Sohn steht unter mütterlicher Obhut. Auf Klage des Kindes wurde der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Das Kantonsgericht setzte diese Beiträge fest und verteilte bei Überschussrechnung den Vater als "grossen Kopf" und das Kind als "kleinen Kopf" im Verhältnis 2:1. Der Vater beschwerte sich beim Bundesgericht und verlangte, die Mutter müsse ebenfalls als "grosser Kopf" gezählt werden, weil sonst Kinder unverheirateter Eltern finanziell besser gestellt seien als Kinder verheirateter Eltern. Es war streitig, ob bei nicht verheirateten Eltern für die Überschussverteilung zwei "grosse Köpfe" (Vater und Mutter) anzusetzen seien oder nur einer (der zahlende Vater).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es entschied, dass bei nicht verheirateten Eltern, bei denen nur der Vater unterhaltspflichtig ist und die Mutter ihren Unterhalt durch persönliche Betreuung erbringt, die Überschussverteilung ausschliesslich zwischen dem unterhaltspflichtigen Vater als "grossem Kopf" und dem Kind als "kleinem Kopf" erfolgt. Die Mutter kann nicht virtuell als weiterer "grosser Kopf" in die Rechnung einbezogen werden, weil sie keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater hat und der Betreuungsunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt ist und keinen Überschussanteil enthält. Eine virtuelle Einbeziehung der Mutter würde den Vater als Unterhaltspflichtigen unstatthaft begünstigen und dem Kriterium der Leistungsfähigkeit gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB widersprechen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist eine dynamische Grösse, die sich an der konkreten Leistungsfähigkeit des Vaters orientiert und nicht an einer abstrakten Gleichstellung mit Kindern verheirateter Eltern. Die Rechnung erfolgt daher stets konkret zwischen den am Unterhaltsverhältnis Beteiligten – hier Vater und Kind – und nicht in einer fiktiven Gesamtrechnung. Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 289 Abs. 1 ZGB bilden die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung. Die Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass bei nicht verheirateten Eltern nur ein "grosser Kopf" (der zahlende Elternteil) zu berücksichtigen ist, und schafft damit Rechtssicherheit für die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung im Bereich des Kindesunterhalts.
Regeste
Art. 276 und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Überschussverteilung bei Kindern nicht verheirateter Eltern. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (E. 2.4-2.6). Ist nur der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (E. 2.7). Regeste Art. 276 et 285 CC; entretien de l'enfant; répartition de l'excédent d'enfants de parents non mariés. Résumé de la jurisprudence relative à la méthode concrète en deux étapes avec répartition de l'excédent (consid. 2.4-2.6). Lorsque l'entretien en espèces des enfants incombe à un seul parent, le calcul a lieu entre ce parent et les enfants à charge. Tout excédent restant après la couverture du minimum vital selon le droit de la famille est réparti entre lui (grosse tête) et les enfants (petites têtes) (consid. 2.7). Regesto Art. 276 e 285 CC; mantenimento del figlio; ripartizione dell'eccedenza in caso di figli di genitori non coniugati. Riepilogo della giurisprudenza sul metodo concreto a due fasi con ripartizione dell'eccedenza (consid. 2.4-2.6). Se soltanto un genitore è tenuto a versare il contributo di mantenimento, il calcolo viene effettuato tra questo genitore e i figli beneficiari del contributo. Un'eccedenza che rimane dopo aver coperto il minimo vitale del diritto di famiglia viene ripartita (nella proporzione di due a uno) tra tale genitore e i figli (consid. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Eltern verlangen Rückweisung der Unterhaltsklage wegen ausserkantonalen Fremdplatzierungen ihres Sohnes: IVSE begründet keine öffentlich-rechtlichen Beiträge gegenüber Eltern, kantonales Recht zur Prüfung zurückverwiesen (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- Kinder nicht verheirateter Eltern fordern höhere Kindesunterhaltsbeiträge: Vorinstanz darf Überschussanteil nicht ohne tatsächliche Grundlage plafonieren (Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB)
- Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)