Beschwerde gegen Kostenvorschüsse und Mängelbehebungsaufforderung in negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG: Zulässigkeit verneint, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 12.10.2022
- Geschäftsnummer
- 5D_130/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 57 BGG Art. 58 BGG Art. 74 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 94 BGG Art. 100 BGG Art. 113 BGG Art. 117 BGG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG in zwei Betreibungsverfahren und wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden zur Bezahlung von Kostenvorschüssen von Fr. 600.-- bzw. Fr. 400.-- sowie zur Behebung von Klagemängeln aufgefordert. Gegen diese Verfügungen erhob er Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden, das sie bestätigte. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein, in der er auch ein Ausstandsgesuch stellte und sich auf Rechtsverweigerung berief. Er machte geltend, er lebe weit unter dem Existenzminimum und sei nicht in der Lage, die Kostenvorschüsse zu bezahlen, ohne jedoch Belege dafür vorzulegen.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie unzulässig ist. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, sodass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Eine solche Rechtsfrage wurde weder dargetan noch ist sie ersichtlich, da es allein um die Beurteilung von Kostenvorschüssen und Mängelbehebungsaufforderungen geht. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, dessen Zulässigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraussetzt, dass ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Der Beschwerdeführer legte jedoch nicht dar, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Mängelbehebung ein solcher Nachteil entstehen würde. Auch bei den Kostenvorschüssen fehlte der Nachweis, dass er finanziell nicht in der Lage ist, sie zu leisten; er belegte seine Behauptung, weit unter dem Existenzminimum zu leben, nicht und reichte die detaillierten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. September 2022 ein, was gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG unzulässig ist. Zudem bestätigte er, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Die Beschwerde war damit von vornherein aussichtslos. Das Bundesgericht wies auch das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'500.--. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden gegen Zwischenentscheide, insbesondere die strikte Anforderung an die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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