Gesetzesartikel
Art. 94 BGG – Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
3 Entscheide, in denen Art. 94 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Superprovisorischer Aufschub der Vollstreckbarkeit: Nichteintreten mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 94 BGG)
- Rechtsverweigerungsbeschwerde für Wildapfel und verstorbenen Ehemann: offensichtliche Unzulässigkeit mangels Parteifähigkeit, Nichteintreten (Art. 94 BGG)
- Beschwerde gegen Kostenvorschüsse und Mängelbehebungsaufforderung in negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG: Zulässigkeit verneint, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.