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Justizze. Art. 294 SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin verliert Konkursverfahren wegen fehlender Sanierungsaussichten: Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung vor Ablauf der Frist bundesrechtskonform (Art. 294 Abs. 3 SchKG)

Datum
11.11.2016
Geschäftsnummer
5A_495/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 57 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 6 EMRK Art. 174 SchKG Art. 293a SchKG Art. 293d SchKG Art. 294 SchKG Art. 295c SchKG Art. 137 ZPO Art. 229 ZPO Art. 319 ZPO Art. 326 ZPO

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft beantragte provisorische Nachlassstundung, um ihre Sanierung zu ermöglichen. Das Bezirksgericht gewährte diese zunächst bis zum 11. April 2016 und verlängerte sie dann bis zum 11. Mai 2016, wobei es eine Verhandlung am 27. April 2016 ansetzte, um abschliessend zu prüfen, ob eine Sanierung oder ein Nachlassvertrag möglich sei. Die Schuldnerin behauptete, Fr. 2 Mio. würden bis zum 11. April 2016 eintreffen. Am 28. April 2016 widerrief das Bezirksgericht die provisorische Stundung und eröffnete den Konkurs, weil die versprochenen Mittel nicht eingegangen waren und die Erklärungen des Geschäftsführers immer unglaubhafter wurden. Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, das ihre Einwände abgewiesen hatte, und rügte unter anderem die Zustellung des Urteils, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei prozessleitenden Verfügungen sowie die vorzeitige Konkurseröffnung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung nicht erfüllt waren. Gemäss Art. 294 Abs. 3 SchKG eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn keine Aussicht auf Sanierung i.w.S. – also weder durch einen gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag noch durch eine Sanierung i.e.S. – besteht. Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 28. April 2016 keine glaubhafte Darlegung dafür vorgelegt, dass die versprochenen Fr. 2 Mio. eingehen würden; die wiederholten Erklärungen ihres Geschäftsführers, warum die Überweisung ausblieb, wurden vom Bezirksgericht und vom Obergericht als immer weniger glaubhaft bewertet, insbesondere weil die angekündigte Zahlung seit März 2015, also über ein Jahr, ausgeblieben war. Auch im Beschwerdeverfahren wurde keine neue, konkret fassbare Sanierungsmöglichkeit dargelegt: Ein angebliches Darlehen einer Aktionärin einer anderen Gesellschaft war nicht nachvollziehbar, da deren Identität unklar blieb und kein sachlicher Zusammenhang zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand; eine mögliche Bankgarantie für einen Dritten ließ keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Überweisung an die Schuldnerin zu. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung vor Ablauf der Frist war daher bundesrechtskonform. Die übrigen Rügen – etwa zur Zustellung des Urteils an den Anwalt trotz kurz danach erfolgtem Mandatsentzug (Art. 137 ZPO), zum Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei prozessleitenden Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder zur Unzulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) – wurden zurückgewiesen, weil sie entweder unbegründet oder ungenügend dargelegt waren. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die Konkurseröffnung vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung zulässig ist, sobald die Aussicht auf Sanierung i.w.S. definitiv entfällt – und dass die bloße Behauptung eines bevorstehenden Kapitalzuflusses ohne glaubhafte Belege nicht ausreicht, um diesen Zeitpunkt hinauszuzögern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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