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Justizze. Art. 208 ZPO

Bundesgericht

Erbin verliert nach Schlichtungsvereinbarung alle erbrechtlichen Ansprüche: Informationsbegehren gegen Bank mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt (Art. 208 Abs. 2 ZPO)

Datum
05.06.2024
Geschäftsnummer
5A_969/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 57 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 400 OR Art. 4 ZGB Art. 560 ZGB Art. 607 ZGB Art. 610 ZGB Art. 91 ZPO Art. 96 ZPO Art. 107 ZPO Art. 125 ZPO Art. 208 ZPO Art. 222 ZPO Art. 227 ZPO Art. 230 ZPO

Zusammenfassung

Eine Erbin erhob gegen eine Bank eine zivilrechtliche Informationsklage, um Auskünfte über Konten ihres verstorbenen Vaters zu erhalten. Sie berief sich dabei ausschliesslich auf erbrechtliche Informationsansprüche. Die Erstinstanz trat nicht auf die Klage ein, weil sie mangels Rechtsschutzinteresse und örtlicher Zuständigkeit war. Die Vorinstanz bestätigte dieses Nichteintreten. Dagegen legte die Erbin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und rügte unter anderem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, die fehlende mündliche Verhandlung sowie die Höhe der Prozesskosten. Streitig war insbesondere, ob die Erbin nach einer Schlichtungsvereinbarung vom 5. April 2019 noch ein Rechtsschutzinteresse für ihr Informationsbegehren hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin nach der Schlichtungsvereinbarung vom 5. April 2019 per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausgetreten war; dieser Vergleich war nicht angefochten worden und hatte daher die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO. Damit hatte sie ihre ursprüngliche Erbenstellung bereits vor Einreichung der Klage am 1. Oktober 2019 verloren, sodass keine erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden konnten. Ein Rechtsschutzinteresse für ihr Informationsbegehren ergab sich weder aus der erbrechtlichen Lage noch aus dem beabsichtigten Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton Bern, da dieses nicht erbrechtlich war. Die Beschwerdeführerin hatte zudem nicht plausibel dargelegt, dass die verlangten Informationen für eine Herabsetzungs-, Erbschafts- oder Teilungsklage erforderlich gewesen wären, wie es für einen erbrechtlichen Informationsanspruch nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt ist. Die Beschwerdeschrift erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie nicht kohärent war und sich weitgehend auf eine Generalkritik an den Vorinstanzen beschränkte, ohne konkret auf die entscheidwesentlichen Fragen einzugehen. Auch die Rügen zur mündlichen Verhandlung waren unbegründet, weil im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine stattgefunden hatte und die Vorinstanz reine Rechtsfragen zu klären hatte, weshalb sie gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf eine solche verzichten durfte. Die Streitwertfestsetzung lag innerhalb des Ermessens der Vorinstanz nach Art. 91 Abs. 2 ZPO und Art. 4 ZGB, da der angenommene Bruchteil von 30 % unter der vernünftigerweise anzuwendenden Obergrenze von 40 % lag. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu leisten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarstellt, dass ein rechtskräftiger Schlichtungsvergleich die Erbenstellung und damit sämtliche daraus folgenden erbrechtlichen Informationsansprüche endgültig beendet – auch wenn die betroffene Person später behauptet, unter psychischem Druck gehandelt zu haben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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