Zwei Beschuldigte erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung: Verzicht auf Anwesenheitsrecht und fehlende Entschuldbarkeit führen zur Zulässigkeit des Abwesenheitsurteils (Art. 407 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 26.10.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_671/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 41 BGG Art. 42 BGG Art. 57 BGG Art. 80 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 204 StPO Art. 407 StPO Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Zwei Beschuldigte erhoben Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts Nidwalden, mit dem sie wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verurteilt worden waren. Sie rügten, dass sie nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnten, weil ihnen freies Geleit verweigert wurde bzw. sie aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wurden, und dass dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Sie wandten sich ferner gegen die Nichtberücksichtigung bestimmter Beweismittel und gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Beschwerde enthielt keine konkreten Anträge und war inhaltlich nur unzureichend begründet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass Beschwerdeführer 1 sich trotz ordnungsgemäßer Ladung und Kenntnis der Folgen bewusst der Berufungsverhandlung fernhielt, um einer möglichen Verhaftung zu entgehen; dies stellt nach ständiger Rechtsprechung keine entschuldbare Abwesenheit dar, sondern einen wirksamen Verzicht auf das Anwesenheitsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II. Beschwerdeführerin 2 hatte hingegen ausdrücklich und erfolgreich einen Dispensationsantrag gestellt, wodurch sie ebenfalls wirksam auf ihre Teilnahme verzichtete. Beide waren durch Rechtsvertreter vertreten, die an der Verhandlung teilnahmen und plädierten; damit waren die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt. Die Abwesenheitsverhandlung war daher zulässig gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren war somit unbegründet. Die Beschwerde war zudem inhaltlich nicht hinreichend begründet: Die Beschwerdeführer legten weder dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Weigerung, freies Geleit zu gewähren, ihr Ermessen nach Art. 204 StPO verletzt hätte, noch benannten sie konkret die von ihnen beanstandeten Beweismittel oder deren strafbefreiende Wirkung – dies widerspricht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auch die Rüge gegen die Strafzumessung war unbegründet, da die Vorinstanz die Strafen eingehend begründet hatte und die Beschwerdeführer keine Willkür oder wesentliche Fehlbeurteilung nachweisen konnten; der mögliche Verlust der Approbation als Arzt war nicht als erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung anerkannt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, da von Bedürftigkeit auszugehen war und die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG), während die Beschwerde selbst abgewiesen wurde (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Begründungspflicht im Bundesgerichtsverfahren unterstreicht und klärt, dass die bloße Verweigerung von freiem Geleit nicht automatisch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, wenn die Abwesenheit auf einer freien Entscheidung beruht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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