Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin gegen Pfändung eines Grundstücks: Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
08.06.2022
Geschäftsnummer
5A 398/2022
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 57 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Eine Person erhob Beschwerde gegen die Pfändung ihres Grundstücks durch das Betreibungsamt Basel-Stadt im Rahmen einer Steuerforderung. Sie hatte zuvor gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben, ohne dass dieser eine aufschiebende Wirkung entfaltete. Die untere Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht wiesen ihre Beschwerde ab, weil sie sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzte und keine Rechtsverletzung nachwies. Dagegen legte sie Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanzen auseinander, insbesondere nicht mit der Feststellung, dass ihre Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung hatte und dass ihre weiteren Hinweise – etwa auf ein Erbschaftsverfahren, eine aufsichtsrechtliche Anzeige oder eine steuerliche Veranlagung aus dem Jahr 1996 – keinerlei Auswirkung auf die Rechtmässigkeit der Pfändung zeigen konnten. Damit erfüllte sie nicht die Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 57 BGG, wonach die Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, und ein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor Bundesgericht nicht besteht. Die Nichtzulassung beruht zwingend auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, der die Nicht-Entertainment bei offensichtlich unzureichender Begründung vorsieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist ein typischer Fall der Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden im Schuldbetreibungsrecht und verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht im Bundesgerichtsverfahren.

Regeste

Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide