Naturschutzorganisation beantragt Aufnahme von Grundstücken in kantonales Naturinventar und Nichtigkeit von Quartierplänen: Keine Legitimation für allgemeines Inventarbegehren, Plananpassung nicht gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 16.08.2021
- Geschäftsnummer
- 1C 555/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 58 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 78 BV Art. 2 NHG Art. 12 NHG Art. 12b NHG Art. 12c NHG Art. 18b NHG Art. 12 NLG/BL Art. 23 NLG/BL Art. 1 RPG Art. 17 RPG Art. 18 RPG Art. 21 RPG Art. 38a RPG Art. 52a RPV Art. 292 StGB Art. 39 VwVG/BL
Zusammenfassung
Helvetia Nostra, eine gesamtschweizerische Naturschutzorganisation, wandte sich an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit dem Antrag, bestimmte Grundstücke in Arlesheim in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufzunehmen, die Quartierpläne „Schwinbach Süd“ und „Uf der Höchi – II“ für nichtig zu erklären und bereits erteilte Baubewilligungen zu widerrufen. Der Regierungsrat trat nicht auf das Gesuch ein. Dagegen erhob Helvetia Nostra Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das diese abwies. Dagegen legte Helvetia Nostra Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob die Organisation als Verband grundsätzlich berechtigt ist, ein allgemeines Begehren um Aufnahme in das kantonale Naturinventar zu stellen, ob die bestehenden Quartierpläne und die Baubewilligung nichtig sind und ob eine Anpassung der Nutzungsplanung gerechtfertigt wäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Zunächst stellte es fest, dass Helvetia Nostra zwar als gesamtschweizerische Organisation grundsätzlich das Recht hat, ein Gesuch um Aufnahme in das kantonale Naturinventar zu stellen, weil die Aufnahme eine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe darstellt (Art. 18b Abs. 1 NHG, § 12 NLG/BL). Allerdings fehlte ihr die konkrete Legitimation, weil sie sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren zur Genehmigung der Quartierpläne beteiligt hatte und die Pläne bereits in Rechtskraft erwachsen waren; ein allgemeines Mitwirkungsrecht bei der Erstellung des Inventars ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 12 NLG/BL, Art. 12 NHG). Auch die Aarhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) ermöglicht zwar die Anfechtung von Unterlassungen, setzt aber voraus, dass die angefochtene Handlung eine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe wäre – was hier mangels Legitimation nicht gegeben war. Weiter hielt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Nutzungspläne nach Art. 21 Abs. 2 RPG nicht erfüllt sind: Der Zonenplan wurde 2017 totalrevidiert, die Quartierpläne sind daher sehr jung, und die Beschwerdeführerin legte keine substantiierte Darlegung vor, warum die Interessenabwägung zugunsten einer Plananpassung ausfallen sollte. Zudem steht dem Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung „La Colline“ der Vertrauensschutz entgegen. Schliesslich fand das Gericht keinen schwerwiegenden Verfahrens- oder inhaltlichen Mangel, der die Nichtigkeit der Quartierpläne oder der Baubewilligung begründen könnte: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Natur- und Landschaftsschutzinteressen bei der Planung berücksichtigt wurden – etwa durch Uferschutz- und Grünzonen – und die Beschwerdeführerin konnte diese Feststellung nicht widerlegen. Die ISOS-Erhaltungsziele für Goetheanum und Arlesheim seien eingehalten worden. Die übrigen Rügen blieben appellatorisch oder unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sie muss der Steiner Investment Foundation eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- leisten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Aarhus-Konvention zwar das Recht auf Anfechtung von Unterlassungen stärkt, dieses Recht aber weiterhin an die Voraussetzung geknüpft bleibt, dass die betroffene Behördenhandlung eine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe darstellt – und dass eine rein formelle Legitimation ohne Beteiligung am Planungsverfahren nicht ausreicht.
Regeste
Aufnahme von Grundstücken in das Inventar der geschützten Naturobjekte, Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne Schwinbach Süd und Uf der Höchi II, Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen | Ökologisches Gleichgewicht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.