Vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung während Scheidungsverfahren: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für geschiedene Ehefrau ab Juli 2020 wegen aktenwidriger Arbeitsfähigkeitsfeststellung willkürlich (Art. 276 ZPO)
- Datum
- 20.10.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 983/2021
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 24 BZP Art. 276 ZGB Art. 271 ZPO Art. 276 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
In einem Scheidungsverfahren stritten die Eheleute über die vorsorgliche Festsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt während der Dauer des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Unterhalt neu festgesetzt und dabei für die Ehefrau ab Juli 2020 nur ein geringes Einkommen angenommen, weil sie medizinisch nur zu 20 Prozent arbeitsfähig sei. Die Ehefrau beanstandete dies vor dem Bundesgericht und behauptete, sie könne bei leidensangepasster Tätigkeit voll arbeiten. Der Ehemann wandte sich ebenfalls an das Bundesgericht und rügte unter anderem, dass ihm trotz seines Umzugs nach Deutschland ein hypothetisches Schweizer Einkommen angerechnet werde und seine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid des Obergerichts Aargau teilweise auf, soweit er die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betraf, weil die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt aktenwidrig war. Das Obergericht stützte sich auf einen Entscheid der Arbeitslosenversicherung vom 25. Januar 2021, der sich aber nur auf den Zeitraum bis zu diesem Datum bezog, und ignorierte ein Schreiben der Gesundheitsorganisation vom 9. Dezember 2020, das darauf hindeutete, dass die Ehefrau in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein könnte. Auch die von der Vorinstanz herangezogenen Arztzeugnisse enthielten keine Aussagen zur Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung allein reicht im summarischen Verfahren nach Art. 276 ZPO nicht für definitive Schlüsse über das erzielbare Einkommen. Für die übrigen Rügen – insbesondere zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann – trat das Bundesgericht nicht ein, weil die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht nachgewiesen wurde, weil echte Noven zur Gesundheit des Ehemanns unzulässig waren und weil die Willkürrügen appellatorisch blieben und nicht die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid boten.
Die Entscheidung beruht auf Art. 276 ZPO als Grundlage für vorsorgliche Unterhaltsmassnahmen während der Scheidung, auf Art. 296 ZPO und dessen Abs. 1 zur Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen, auf Art. 271 Bst. a ZPO zur summarischen Verfahrensart, sowie auf den Verfassungsgrundrechten nach Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör). Weitere tragende Normen sind die Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), insbesondere Art. 75 Abs. 1 BGG zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs, Art. 99 Abs. 1 BGG zur Zulässigkeit neuer Tatsachen, Art. 106 Abs. 2 BGG zum strengen Rügeprinzip bei Verfassungsverletzungen und Art. 107 Abs. 2 BGG zur Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts.
Das Bundesgericht verhängte eine anteilige Kostenlast (3/4 gegen die Ehefrau, 1/4 gegen den Ehemann) und ordnete eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Ehemanns an. Beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertreterinnen, da ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigten und die Entschädigungszahlung durch die Gegenseite unsicher erschien.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Feststellung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung nicht automatisch auf das Familienrecht übertragbar ist und dass im summarischen Unterhaltsverfahren nach Art. 276 ZPO die Vorinstanz konkret nachweisen muss, warum eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit nicht möglich ist – andernfalls liegt eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
Regeste
Vorsorgliche Massnahme während der Dauer der Ehescheidung | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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