Beschwerde gegen Rückweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs in Scheidungsberufung: Zuständigkeit liegt bei Berufungsinstanz, kantonale Praxis verstösst gegen Bundesrecht (Art. 276 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 282 · ATF 151 III 282 · DTF 151 III 282
- Datum
- 21.11.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_435/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 92 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 49 BV Art. 4 ZPO Art. 63 ZPO Art. 276 ZPO Art. 315 ZPO
Zusammenfassung
Ein geschiedener Ehemann (Beschwerdeführer) reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Aargau ein, mit dem dieses die Berufung seiner Ex-Ehefrau (Beschwerdegegnerin) gegen die Nicht-Entscheidung des Bezirksgerichts Laufenburg über ihre Gesuche um Prozesskostenvorschüsse für das laufende Berufungsverfahren gutgeheissen und die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob das Bezirksgericht oder das Obergericht für die Beurteilung der Prozesskostenvorschussgesuche zuständig war, nachdem die Scheidung bereits in erster Instanz ausgesprochen worden war und beide Parteien Berufung erhoben hatten. Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Aargau auf und wies die Berufung der Beschwerdegegnerin ab. Es stellte klar, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bei der jeweiligen Instanz liegt, bei der das Verfahren hängig ist. Da das Scheidungsverfahren in zweiter Instanz beim Obergericht Aargau hängig war, war dieses für die Beurteilung der Gesuche zuständig – nicht das Bezirksgericht Laufenburg. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 276 ZPO, insbesondere aus dessen Abs. 1 und 2 sowie im Zusammenhang mit dem Devolutiveffekt der Berufung nach Art. 315 Abs. 2 ZPO und dem Grundsatz des doppelten Instanzenzugs nach Art. 75 Abs. 2 BGG. Die kantonale Praxis des Aargaus, wonach das erstinstanzliche Gericht zuständig sei, widerspricht dem bundesrechtlichen Vorrang gemäss Art. 49 Abs. 1 BV und stellt daher eine Verfassungsverletzung dar. Auch das Willkürverbot nach Art. 9 BV ist verletzt, weil die Vorinstanz ohne sachliche Grundlage von der bundesrechtlich gebotenen Regelung abwich. Der Beschwerdeführer ist zulässig beschwert, da es sich um einen fristgerechten, selbständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, der eine vermögensrechtliche Zivilsache betrifft und endgültig die Zuständigkeitsfrage entscheidet (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, verzichtet aber auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; sie muss den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Ihr Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 4 BGG). Das Bundesgericht weist die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück.
Diese Entscheidung klärt erstmals explizit, dass Art. 276 ZPO die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsinstanz für Prozesskostenvorschussgesuche im laufenden Berufungsverfahren regelt und damit kantonale Abweichungen ausschliesst – ein wichtiger Präzedenzfall für die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 und Art. 276 ZPO; Art. 49 Abs. 1 und Art. 122 BV; funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs (provisio ad litem) im Scheidungsverfahren. Ist das Scheidungsverfahren bei der Berufungsinstanz hängig, ist diese gemäss Art. 276 ZPO zuständig, über Prozesskostenvorschussgesuche (provisio ad litem) für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Es besteht für die Kantone kein Raum, diese Zuständigkeit anderweitig zu regeln (E. 6). Regeste Art. 4 al. 1 et art. 276 CPC; art. 49 al. 1 et art. 122 Cst.; compétence matérielle pour statuer sur la demande de provisio ad litem dans le cadre d'une procédure de divorce. Si la procédure de divorce est pendante devant l'autorité d'appel, celle-ci est compétente, conformément à l'art. 276 CPC, pour statuer sur la demande de provisio ad litem pour la procédure d'appel. Les cantons n'ont pas la possibilité de réglementer cette compétence autrement (consid. 6). Regesto Art. 4 cpv. 1 e art. 276 CPC; art. 49 cpv. 1 e art. 122 Cost.; competenza funzionale a statuire su una richiesta di provisio ad litem in una procedura di divorzio. Se la procedura di divorzio è pendente dinanzi all'autorità di appello, quest'ultima è competente secondo l'art. 276 CPC a statuire sulle richieste di provisio ad litem per il procedimento di appello. I Cantoni non possono disciplinare in modo diverso tale competenza (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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