Arbeitsloser konzentriert zwölf Bewerbungen auf erste und letzte Woche eines Monats: Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Datum
- 22.01.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_153/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 26 AVIV Art. 27a AVIV Art. 45 AVIV
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte Arbeitslosenentschädigung und wurde von der kantonalen Behörde für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine persönlichen Arbeitsbemühungen im April 2023 nicht kontinuierlich über den ganzen Monat verteilt habe – sämtliche zwölf schriftlichen Bewerbungen erfolgten nur vom 5. bis 7. sowie vom 24. bis 29. April 2023. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Einstellung. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit auf, weil die Vorinstanz Bundesrecht verletzte. Der Beschwerdeführer hatte im April 2023 insgesamt zwölf schriftliche Bewerbungen abgegeben, was die quantitativen Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV und Art. 27a AVIV erfüllt. Der 16-tägige Unterbruch zwischen dem 8. und 23. April 2023 ist im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 524) deutlich kürzer und daher nicht als unzulässige mangelnde Kontinuität zu werten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Konzentration der Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zulässig, da Stelleninserate regelmässig erscheinen und Bewerbungsfristen in der Regel lang sind (Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 26 AVIV, Art. 27a AVIV). Die Vorinstanz verletzte damit Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, indem sie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte, obwohl die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sowohl quantitativ als auch qualitativ und hinsichtlich der Kontinuität nicht zu beanstanden waren.
Das Bundesgericht verweist die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 68 Abs. 5 BGG. Es erhebt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und verurteilt den Beschwerdegegner zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.– an den Beschwerdeführer (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein 16-tägiger Unterbruch der Stellensuche innerhalb einer Kontrollperiode nicht automatisch als ungenügende persönliche Arbeitsbemühung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gilt, wenn die gesamte Bewerbungstätigkeit quantitativ ausreichend und zeitlich in zwei Phasen konzentriert erfolgt, was der Praxis der Stellensuche entspricht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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