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Justizze. Art. 30 AVIG

Bundesgericht

Versicherter kündigt vorzeitig wegen psychischer Erkrankung und schliesst Aufhebungsvereinbarung: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht, Einstellung in der Anspruchsberechtigung angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)

Datum
15.01.2025
Geschäftsnummer
8C_775/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 44 AVIV Art. 42 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte den Versicherten A.________ für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvereinbarung beendet hatte. A.________ erhob Einsprache, worauf die Verwaltung die Dauer der Einstellung reduzierte. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht ein, das die Einstellung vollständig aufhob und feststellte, die Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet. Dagegen beschwerte sich die Arbeitslosenkasse beim Bundesgericht. Streitig war, ob unter den gegebenen Umständen – insbesondere einer attestierten 100-prozentigen arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit – die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zumutbar war oder ob die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als selbstverschuldet anzusehen sei.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil es die Vorinstanz zu Unrecht verneint hatte, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdegegners selbstverschuldet war. Es stellte fest, dass dem Beschwerdegegner zwar eine 100-prozentige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2022 attestiert worden war, jedoch weder aus den ärztlichen Dokumenten vom 18. Januar 2023 noch vom 31. Mai 2023 hervorgehe, dass eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses dringend geboten gewesen sei. Auch sei medizinisch nicht festgehalten worden, dass sein Gesundheitszustand es ihm unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung am 14. Juni 2022 habe der Beschwerdegegner den vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt, was unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht gerechtfertigt sei. Da er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung keinen neuen Arbeitsplatz zugesichert hatte, sei es gerechtfertigt, ihn zur Tragung des durch die vorzeitige Beendigung entstandenen Schadens angemessen zu beteiligen. Damit erfüllt der Beschwerdegegner den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Weil das kantonale Gericht diesen Punkt verneinte, prüfte es weder den Grad des Verschuldens noch die Dauer der Einstellung – diese Fragen sind nun in der Rückweisung zu klären.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 17 Abs. 1 AVIG (Schadenminderungspflicht), Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person) sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (ergänzende Regelung). Für die Verfahrensordnung bezog es Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz), Art. 105 Abs. 2 BGG (Berichtigung offensichtlich unrichtiger Feststellungen), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsanwendung des Rechts), Art. 42 Abs. 1 BGG (Prüfung gerügter Rechtsmängel), Art. 95 BGG (Rechtsverletzung als Beschwerdegrund) und Art. 97 BGG (Berichtigung bei Rechtsverletzung) ein. Zur Kostenfolge verwies es auf Art. 66 Abs. 1 BGG (Kostenauferlegung) und Art. 68 Abs. 3 BGG (kein Parteientschädigungsanspruch trotz Obsiegens).

Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.–. Die Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung, obwohl sie obsiegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit allein nicht ausreicht, um die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist als unzumutbar anzusehen – vielmehr muss konkret nachgewiesen sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin gesundheitlich unmöglich war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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