Justizze.

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Justizze. Art. 58 ZPO

Bundesgericht

Ehegatte klagt gegen Ehegattenunterhalt in Eheschutzverfahren: Berufungsinstanz darf Betreuungsunterhalt reduzieren und Mittel neu für Ehegattenunterhalt verwenden, obwohl dieser nicht angefochten wurde (Art. 58 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 172 · ATF 149 III 172 · DTF 149 III 172
Datum
05.12.2022
Geschäftsnummer
BGE 149 III 172
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 176 ZGB Art. 285 ZGB Art. 58 ZPO Art. 271 ZPO Art. 296 ZPO Art. 314 ZPO

Zusammenfassung

In einer Eheschutzsache beantragte die Ehefrau Unterhalt für sich und ihr Kind. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete den Ehemann zu Bar- und Betreuungsunterhalt für das Kind, aber nicht zu Ehegattenunterhalt. Auf dessen Berufung reduzierte das Obergericht des Kantons Zug den Betreuungsunterhalt und verwendete die frei werdenden Mittel – inklusive Überschussanteil – neu für Ehegattenunterhalt. Der Ehemann erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Rüge, die Berufungsinstanz habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, weil die Ehefrau den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht angefochten hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Berufungsinstanz nicht willkürlich gehandelt hat, obwohl sie den Ehegattenunterhalt festsetzte, obwohl die Ehefrau diesen nicht angefochten hatte. Denn im Eheschutzverfahren ist eine Anschlussberufung ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO), sodass die Ehefrau kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, präventiv Berufung einzulegen, um sich gegen eine Reduktion des Betreuungsunterhalts zu wehren. Zudem ist der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht (Art. 285 Abs. 2 ZGB), sodass eine Verschiebung von Mitteln zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt sachlich gerechtfertigt ist. Entscheidend war ferner, dass die Ehefrau im Gesamtbetrag aus Betreuungs- und Ehegattenunterhalt nicht besser gestellt ist als im erstinstanzlichen Entscheid – eine Gesamtbetrachtung, die bei der Beurteilung des Dispositionsgrundsatzes zulässig ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Eine willkürliche Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und damit des Willkürverbots (Art. 9 BV) lag daher nicht vor. Die Rechtsprechung zu früheren Fällen ohne Betreuungsunterhalt war nicht einschlägig, da diese vor der Einführung des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 ergingen. Das Bundesgericht betonte, dass die Interdependenz beider Unterhaltsansprüche bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung berücksichtigt werden muss.

Die Entscheidung klärt, dass die Berufungsinstanz im Eheschutzverfahren auch ohne Anschlussberufung der Ehefrau berechtigt ist, den Ehegattenunterhalt neu festzusetzen, wenn sie den Betreuungsunterhalt reduziert – sofern die Ehefrau insgesamt nicht besser gestellt wird. Damit bestätigt das Bundesgericht die aktuelle Rechtsprechung zur Handhabung des Dispositionsgrundsatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität des Betreuungsunterhalts.

Regeste

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 58 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Art. 9 BV; Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren. Zur Frage, ob es sich in einer Eheschutzsache mit einer willkürfreien Handhabung des Dispositionsgrundsatzes verträgt, im Berufungsverfahren den Betreuungsunterhalt für das Kind zu reduzieren und die dadurch frei werdenden Mittel (inkl. Überschussanteil) neu für den Ehegattenunterhalt zu verwenden, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht anfocht (E. 3.4.1). Regeste Art. 176 al. 1 ch. 1 et al. 3 en relation avec l'art. 285 al. 2 CC; art. 58 al. 1 et art. 314 al. 2 cum art. 271 let. a CPC; art. 9 Cst.; protection de l'union conjugale; contribution d'entretien du conjoint et principe de disposition en procédure d'appel. Sur la question de savoir si, en mesures protectrices de l'union conjugale, il est possible sans violation arbitraire du principe de disposition de réduire la contribution d'entretien de l'enfant en procédure d'appel et d'utiliser les moyens ainsi libérés (y compris une part à l'excédent) pour la contribution d'entretien du conjoint, bien que celui-ci n'attaque pas la décision de première instance qui ne lui octroie aucune contribution (consid. 3.4.1). Regesto Art. 176 cpv. 1 n. 1 e cpv. 3 in relazione con l'art. 285 cpv. 2 CC; art. 58 cpv. 1 e art. 314 cpv. 2 in relazione con l'art. 271 lett. a CPC; art. 9 Cost.; tutela dell'unione coniugale; mantenimento del coniuge e principio dispositivo nella procedura di appello. Sulla questione a sapere se, in una causa di tutela dell'unione coniugale, il principio dispositivo sia arbitrariamente violato dalla riduzione, in appello, del contributo di mantenimento per la cura del figlio e dall'utilizzo dei fondi così liberati (compresa una quota di eccedenza) per il mantenimento del coniuge, sebbene quest'ultimo non abbia impugnato la decisione di prima istanza che gli ha negato qualsiasi contributo (consid. 3.4.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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