Gesetzesartikel
Art. 91 ZPO – Grundsatz
8 Entscheide, in denen Art. 91 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbin verliert nach Schlichtungsvereinbarung alle erbrechtlichen Ansprüche: Informationsbegehren gegen Bank mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt (Art. 208 Abs. 2 ZPO)
- Eigentümer einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone beansprucht unbeschränktes Notfahrwegrecht: Nutzung als Dauerwohnsitz nicht zonenkonform, Anspruch auf Notweg beschränkt (Art. 694 ZGB)
- Gesellschaft klagt auf Zahlung von CHF 30'000 aus Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Handelsgericht unzuständig, weil vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt (Art. 243 Abs. 1 und 3 ZPO)
- Ehemalige Bankmitarbeiterin klagt auf Unterlassung der Datenübermittlung an US-Justizbehörden: Klage ist nichtvermögensrechtlich, vereinfachtes Verfahren unzulässig (Art. 243 ZPO)
- Streitwert einer Feststellungsklage gegen Kündigung: Keine Pauschale, sondern konkrete Lohnfortzahlung massgebend (Art. 4 Abs. 2 ZPO)
- Kostenvorschuss im Kollokationsberufungsverfahren: Streitwert fixiert bei Klageeinleitung, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 250 Abs. 1 SchKG)
- Arrestgebühr: Kantonaler Tarif verletzt Vorrang des Bundesrechts; Streitwert nach Arrestforderung bestätigt (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 48 GebV SchKG)
- Kostenvorschuss bei Kollokationsklage: Streitwert bei Nulldividende minimal festzusetzen (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.