Gesetzesartikel
Art. 610 ZGB – Gleichberechtigung der Erben
5 Entscheide, in denen Art. 610 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbin verliert nach Schlichtungsvereinbarung alle erbrechtlichen Ansprüche: Informationsbegehren gegen Bank mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt (Art. 208 Abs. 2 ZPO)
- Notar als Willensvollstrecker nimmt Mandat durch Stillschweigen an: Testamentseröffnung vom 15. November 2016 gilt als amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB
- Erben streiten um Anrechnungswert einer Seeparzelle mit Ferienhäuschen: Bundesgericht bestätigt Verkehrswertschätzung von Fr. 1'334'000.-- und lehnt Festlegung auf Fr. 153'000.-- ab (Art. 618 aZGB)
- Nacherbin verlangt Liegenschaft in natura, obwohl Vorerbin sie in Erbteilung gegen Ausgleich übernommen hat: Wertersatz für 24.362 % statt Eigentumsübertragung (Art. 489 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte erwirbt Liegenschaft aus Erbschaft formell durch Kaufvertrag: Güterrechtliche Zuordnung zum Eigengut oder zur Errungenschaft hängt vom Erwerbsmodus ab (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.