Grundeigentümer muss Erdanker und Bodennägel für Baugrubensicherung des Nachbarn dulden: Kein schutzwürdiges Interesse im betroffenen Erdreichsbereich (Art. 667 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.12.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_245/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 103 ZGB Art. 641 ZGB Art. 667 ZGB Art. 679 ZGB Art. 685 ZGB Art. 58 ZPO Art. 188 ZPO Art. 229 ZPO Art. 230 ZPO
Zusammenfassung
Ein Grundeigentümer (Beschwerdeführer) wehrte sich gegen die Einbringung von Erdankern und Bodennägeln unter seinen Parzellen durch einen Nachbarn (Beschwerdegegnerin), der dort einen Neubau errichten will. Der Nachbar hatte eine Baubewilligung und benötigte eine Baugrubensicherung, für die unter den Parzellen des Beschwerdeführers Verankerungen erforderlich waren. Der Beschwerdeführer verweigerte die Zustimmung und erhob Klage gegen die Duldungspflicht sowie Widerklage zum Verbot des Hanganschnitts. Das Bezirksgericht verpflichtete ihn zur Duldung und wies die Widerklage ab. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil weitgehend. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte u. a. die Verletzung seines Eigentumsrechts und die Unzulässigkeit der Klageänderung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Duldungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Baugrubensicherung des Nachbarn. Es stützte sich auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die oberste Reihe der Bodennägel 6–7 Meter und die erste Ankerlage 7–9 Meter unterhalb des Vorplatzes des Hauses des Beschwerdeführers liegen würde. Bestehende Gebäude würden dadurch nicht tangiert. Auch eine künftige Unterkellerung bliebe möglich: mindestens zwei Kellergeschosse könnten erstellt werden, und selbst bei Nichtentspannung der Anker bliebe Raum für ein weiteres Geschoss. Eine geplante Erdsondenheizung war nicht konkret; ein Projekt lag nicht vor, und ihre Verwirklichung in absehbarer Zeit war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht wahrscheinlich. Selbst bei konkreter Planung wären Bohrungen allenfalls versetzt ausführbar. Schäden würden nicht durch die Einbringung der Verankerungen, sondern allenfalls durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück verursacht. Die Widerklage zum Verbot des Hanganschnitts scheiterte am fehlenden Nachweis übermässiger Einwirkung nach Art. 685 Abs. 1 ZGB: das Gutachten prognostizierte nur geringfügige horizontale Deformationen (wenige Zentimeter) und Setzungen (1–2 cm) am Haus des Beschwerdeführers, die zu Rissen führen könnten, aber keine nennenswerten Schäden verursachen würden. Die Klageänderung der Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens war rechtzeitig gemäss Art. 230 ZPO, da sie innerhalb der gerichtlichen Frist zur Stellungnahme erfolgte. Der Beschwerdeführer legte keine Willkür in den Sachverhaltsfeststellungen dar; seine bloße Gegenüberstellung seiner Sichtweise genügte nicht. Damit war die Anwendung von Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 667 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig. Die Frage des Hammerschlagsrechts nach Art. 103 EG ZGB blieb daher offen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung entfällt nach Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen des schutzwürdigen Eigentümerinteresses im Untergrund bei Tiefen zwischen 6 und 9 Metern und bekräftigt die fallbezogene Prüfung nach Art. 667 Abs. 1 ZGB ohne feste Tiefenschwelle.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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