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Justizze. Art. 63 ZPO

Bundesgericht

Aktionär klagt gegen Generalversammlungsbeschluss: Rechtshängigkeit rückdatiert trotz fehlender Originalneueinreichung, überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 BV (Art. 63 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 428 · ATF 145 III 428 · DTF 145 III 428
Datum
20.09.2019
Geschäftsnummer
4A_44/2019
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 29 BV Art. 706a OR Art. 6 ZPO Art. 7 ZPO Art. 53 ZPO Art. 56 ZPO Art. 63 ZPO Art. 64 ZPO Art. 129 ZPO Art. 132 ZPO Art. 202 ZPO Art. 227 ZPO Art. 229 ZPO Art. 230 ZPO

Zusammenfassung

Ein Aktionär reichte bei einer Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch gegen einen Generalversammlungsbeschluss ein, das diese mangels Zuständigkeit nicht entgegennahm. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist reichte er danach beim Handelsgericht eine Klage ein, die wortgleich mit dem Schlichtungsgesuch war und dessen Kopie als Beilage enthielt. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil das Original des Schlichtungsgesuchs nicht innerhalb der Frist neu eingereicht worden sei. Der Aktionär erhob Beschwerde zum Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückverweisung der Sache.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Behandlung zurück. Es stellte fest, dass das Schlichtungsgesuch vom 28. August 2017 die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllte. Der Beschwerdeführer hatte am 2. Oktober 2017 eine Kopie dieses Schlichtungsgesuchs als Beilage zur Klage eingereicht und das Original mit Eingangsstempel am 11. Oktober 2017 nachgereicht. Da Schlichtungsgesuche in der Regel sehr kurz sind und sich leicht mit der Klageschrift vergleichen lassen, war es für das Handelsgericht ohne nennenswerten Aufwand möglich, die Identität der beiden Eingaben festzustellen. Das Ablehnen der nachträglichen Einreichung des Originals unter diesen Umständen stellte überspitzten Formalismus dar und verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Damit entfiel die für die Klageabweisung massgebliche Begründung der Vorinstanz. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO war daher zulässig, sodass die zweimonatige Verwirkungsfrist nach Art. 706a Abs. 1 OR gewahrt war. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgte gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG zugunsten des Beschwerdeführers. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Originalerfordernisses nach BGE 141 III 481 im Fall eines formell vollständigen Schlichtungsgesuchs relativiert und den Grundsatz des überspitzten Formalismus konkret auf die Prüfbarkeit der Identität von Eingaben anwendet.

Regeste

Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Regeste Art. 63 al. 1 CPC; réintroduction d'une requête de conciliation. Pour bénéficier de l'effet rétroactif de la litispendance prévu par l'art. 63 al. 1 CPC en cas d'incompétence, le demandeur doit réintroduire l'écriture qui avait été initialement déposée et ce, en original et en temps utile auprès de l'autorité qu'il tient pour compétente. Cela vaut aussi lorsque le premier acte introduit consiste en une requête de conciliation remise à une autorité de conciliation matériellement incompétente, en tout cas lorsque la requête en question satisfaisait aux exigences d'une demande (confirmation de jurisprudence; consid. 3.2-3.5.3). Regesto Art. 63 cpv. 1 CPC; reintroduzione dell'istanza di conciliazione. La retrodatazione della litispendenza in caso di incompetenza nel senso dell'art. 63 cpv. 1 CPC presuppone che l'interessato reintroduca presso l'autorità che ritiene competente, tempestivamente e in originale, il medesimo scritto che ha originariamente depositato presso l'autorità incompetente. Ciò vale anche quando l'atto introdotto inizialmente presso l'autorità di conciliazione materialmente incompetente era un'istanza di conciliazione, perlomeno se questa soddisfaceva i requisiti posti a una petizione (conferma della giurisprudenza; consid. 3.2-3.5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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