Notar als Willensvollstrecker nimmt Mandat durch Stillschweigen an: Testamentseröffnung vom 15. November 2016 gilt als amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB
- Datum
- 23.08.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_940/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB Art. 537 ZGB Art. 557 ZGB Art. 558 ZGB Art. 607 ZGB Art. 610 ZGB
Zusammenfassung
Ein Notar wurde in einem öffentlichen Testament vom 21. Februar 2014 zum Willensvollstrecker eines Milliardennachlasses ernannt. Die Einwohnergemeinde V.________ eröffnete am 15. November 2016 die letztwillige Verfügung mittels Zustellung einer beglaubigten Kopie; der Notar war darin als Willensvollstrecker vermerkt. Eine Tochter des Erblassers forderte ab 23. November 2016 wiederholt Auskunft über den Nachlass. Der Notar lehnte dies zunächst ab und berief sich später auf das Fehlen einer amtlichen Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB. Die Tochter reichte daraufhin eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt ein. Dieses wies den Notar an, ihr Aufschluss über seine bisherige Tätigkeit als Willensvollstrecker zu geben. Der Notar erhob Beschwerde gegen diese Anweisung, insbesondere gegen die Feststellung, sein Mandat sei bereits per 8. Dezember 2016 angenommen worden. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde teilweise gut, hob aber die konkreten Auskunftsanweisungen auf und verpflichtete den Notar stattdessen, entweder Auskunft zu erteilen oder die Verweigerung zu begründen. Der Notar legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Notars ab und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, wonach er sein Mandat als Willensvollstrecker im Nachlass von C.B.________ mit Wirkung per 8. Dezember 2016 durch Stillschweigen angenommen hat. Die Verfügung der Einwohnergemeinde V.________ vom 15. November 2016, mit der die letztwillige Verfügung eröffnet wurde, enthielt alle für eine Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erforderlichen Elemente, nämlich die klare Benennung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker und den vollständigen Wortlaut der testamentarischen Ernennung. Der Beschwerdeführer, als seit 1984 in der Gemeinde tätiger Notar, kannte die gesetzliche 14-Tage-Frist nach Art. 517 Abs. 2 ZGB zweifellos. Da er die Verfügung spätestens am 24. November 2016 erhielt, lief die Frist am 8. Dezember 2016 ab, ohne dass er innerhalb dieser Frist eine Ablehnung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt hatte. Sein Verhalten stützte diese Beurteilung: Er äusserte sich telefonisch nicht ablehnend gegenüber der Gemeinde, bestätigte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 ausdrücklich, seinen Pflichten als Willensvollstrecker vollumfänglich nachzukommen, und wandte sich erst am 8. Mai 2017 erstmals auf das Fehlen einer amtlichen Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB. Die Form der Mitteilung ist nach Art. 517 Abs. 2 ZGB nicht vorgeschrieben; es genügt, dass der Bezeichnete über seine Ernennung informiert wird und Kenntnis von der gesetzlichen Annahmefrist hat. Die Annahme erfolgte daher wirksam durch Stillschweigen gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB, und der Beschwerdeführer ist seit dem 8. Dezember 2016 rechenschaftspflichtig. Das Bundesgericht räumte ihm eine neue Frist von dreissig Tagen ein, um der Beschwerdegegnerin Aufschluss über seine bisherige Tätigkeit als Willensvollstrecker zu geben. Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Beschwerdegegnerin erhält keine Entschädigung, da sie sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und damit nicht durchdrang (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt, dass die amtliche Mitteilung nach Art. 517 Abs. 2 ZGB nicht zwingend eine eigenständige, formell adressierte Verfügung sein muss, sondern in einer anderen behördlichen Mitteilung – hier der Testamentseröffnung – enthalten sein kann, sofern sie den erforderlichen Inhalt hat und dem Bezeichneten klar wird, dass er als Willensvollstrecker ernannt wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.