Gesetzesartikel
Art. 36 SchKG – Aufschiebende Wirkung
1 Entscheid, in dem Art. 36 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.