A.________ AG in Liquidation erhebt betreibungsrechtliche Beschwerde gegen Schlussbericht des Konkursamtes: Schlussbericht ist kein anfechtbarer Akt, Beschwerde unzulässig (Art. 268 SchKG)
- Datum
- 05.02.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_745/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 13 SchKG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 72 SchKG Art. 74 SchKG Art. 75 SchKG Art. 268 SchKG Art. 309 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG in Liquidation erhob gegen den Schlussbericht des Konkursamtes Zug vom 10. Dezember 2024 eine betreibungsrechtliche Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 21. August 2025 auf diese Beschwerde nicht ein. Die A.________ AG in Liquidation beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht. Streitig war, ob der Schlussbericht des Konkursamtes überhaupt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde zugänglich ist und ob die Beschwerdeführerin noch Parteifähigkeit besitzt, nachdem sie am 13. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden war.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde, weil der Schlussbericht des Konkursamtes gemäss Art. 268 SchKG lediglich ein Antrag an das Konkursgericht zum Erlass der Schlussverfügung ist und daher kein anfechtbarer Verwaltungsakt darstellt; gegen ihn kann keine betreibungsrechtliche Beschwerde erhoben werden. Stattdessen ist allein die Schlussverfügung des Konkursgerichts nach Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hatte am 13. Dezember 2024 ihren Eintrag im Handelsregister verloren, weshalb ihr die Parteifähigkeit zur betreibungsrechtlichen Beschwerde fehlte. Zudem war der Sistierungsentscheid des Konkursamtes vom 18. Juli 2024, mit dem die Aussetzung des Konkursverfahrens abgelehnt wurde, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten worden. Das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde war zuständig für die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin war zwar besonders berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und durfte Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG), doch reichte dies nicht aus, um die Unzulässigkeit der Beschwerde zu überwinden. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde abgewiesen, da kein erkennbarer Einfluss des laufenden Wiedereintragungsverfahrens auf den Ausgang der Beschwerde ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass der Schlussbericht des Konkursamtes keine selbständige, anfechtbare Amtshandlung darstellt, sondern ausschliesslich eine Vorbereitungshandlung für die gerichtliche Schlussverfügung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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