Gesetzesartikel
Art. 13 SchKG – Kantonale: Bezeichnung
5 Entscheide, in denen Art. 13 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- A.________ AG in Liquidation erhebt betreibungsrechtliche Beschwerde gegen Schlussbericht des Konkursamtes: Schlussbericht ist kein anfechtbarer Akt, Beschwerde unzulässig (Art. 268 SchKG)
- Beschwerdeführer beantragt nach Konkursschluss Nichtigkeitsfeststellung für Kollokation und Abtretung an deutsche Konkursverwaltung: Konkursschluss schliesst Kollokationsrüge aus, Abtretung ist wirksam wegen fortgeltender Konkursübereinkunft mit Bayern (Art. 22, 260, 268 SchKG)
- Zahlungsbefehle an Mutter statt an Schuldner ausgehändigt: Kein Nichtigkeitsgrund, weil Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben wurde (Art. 64 Abs. 1 SchKG)
- Schuldner beantragt aufschiebende Wirkung bei Rentenpfändung: partieller Aufschub der Auszahlung reicht aus, Willkürvorwurf unbegründet (Art. 36 SchKG)
- Gläubiger ficht Konkurseinstellung mangels Aktiven an: Legitimation bejaht, aber keine Verletzung des Beschwerderechts durch Nichteintreten (Art. 230 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.