Ehepaar vermietet möblierte Zimmer neben Hotelbetrieb: Selbstständige Erwerbstätigkeit bejaht, gesamte Liegenschaft als Geschäftsvermögen qualifiziert (Art. 9 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 409 · ATF 150 II 409 · DTF 150 II 409
- Datum
- 16.05.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_416/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 AHVG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 111 BGG Art. 5 BV Art. 72 BZP Art. 18 DBG Art. 16 StG Art. 18 StG Art. 38 StG Art. 18 StG/ZH Art. 7 StHG Art. 8 StHG Art. 13 StHG Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
A.A. und B.A. betreiben ein Hotel und vermieten zusätzlich möblierte Zimmer in zwei benachbarten Gebäuden. Das kantonale Steueramt Zürich taxiert die Vermietung als selbstständige Erwerbstätigkeit und weist die gesamte Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zu, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Die Beschwerdeführer reichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragen eine niedrigere Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 99'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'476'000.-. Das Verwaltungsgericht lehnt die Beschwerde ab und tritt mangels schutzwürdigem Interesse auch nicht auf den Teil der Beschwerde ein, der eine Höherveranlagung für die direkte Bundessteuer verlangt. Dagegen erheben A.A. und B.A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung für die direkte Bundessteuer haben, da weder ein drohendes Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet noch eine unmittelbare Rechtswirkung im Sinne einer künftigen Veräusserung oder AHV-Beitragspflicht konkret absehbar ist. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht entschieden, dass die Vermietung der 28 möblierten Zimmer an der Strasse E. und der neun Studios an der Strasse F. als selbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist: Die Zimmer sind klein (durchschnittlich 10–18 m²), teilweise im Untergeschoss, ohne Kochmöglichkeit, mit inkludierten Nebenkosten und hoher Fluktuation (32 Mieter 2017, davon nur vier länger als zehn Monate); zudem erfolgt wöchentliche Reinigung und regelmäßiger Wäschewechsel durch Hotelpersonal, was über eine bloße Gebäudeverwaltung hinausgeht. Auch die Präponderanzmethode ist zulässig, weil beide Liegenschaften funktional und organisatorisch eng mit dem Hotelbetrieb verbunden sind und gemeinsam auf einer Parzelle stehen; die Argumentation der Beschwerdeführer, nur 42 % der Mieteinnahmen kämen von der Strasse E., ist daher unbehelflich. Schließlich ist ihr Verhalten widersprüchlich: Sie hatten im Vorverfahren selbst beantragt, das steuerbare Vermögen auf Fr. 5'770'100.- festzusetzen, nachdem sie zuvor eine höhere Veranlagung von Fr. 6'274'000.- akzeptiert hatten – dies verstößt gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV analog Art. 2 Abs. 2 ZGB) und entzieht ihnen den Rechtsschutz. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- trägt das unterliegende Ehepaar. Das Urteil bestätigt die steuerrechtliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit bei parahotelleristischer Beherbergung und klärt, dass ein rein hypothetisches AHV-beitragsrechtliches Interesse nicht ausreicht, um ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse im Steuerverfahren zu begründen.
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. c, Art. 111 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren bei beantragter Höherveranlagung betr. direkte Bundessteuer. Fehlt es im steuerrechtlichen Prozess an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Veranlagungsverfügung, ist ein solches auch nicht im Umstand zu sehen, dass die Qualifikation der fraglichen Grundstücke (Geschäfts- oder Privatvermögen) AHV-beitragsrechtliche Konsequenzen haben kann. Vielmehr steht der betroffenen Person für die entsprechenden Einwände das sozialversicherungsrechtliche Verfahren offen (E. 2.4.3). Regeste Art. 89 al. 1 let. c, art. 111 al. 1 LTF; qualité pour recourir dans la procédure antérieure en cas de demande d'augmentation de la taxation concernant l'impôt fédéral direct. S'il n'y a pas d'intérêt digne de protection à l'annulation ou à la modification de la décision de taxation dans le cadre de la procédure fiscale, il ne faut pas non plus voir un tel intérêt dans le fait que la qualification des immeubles en question (fortune commerciale ou privée) peut avoir des conséquences en matière de cotisations AVS. La personne concernée peut au contraire faire valoir ses objections correspondantes dans le cadre de la procédure en matière d'assurances sociales (consid. 2.4.3). Regesto Art. 89 cpv. 1 lett. c, art. 111 cpv. 1 LTF; legittimazione a ricorrere nel procedimento dinanzi all'autorità inferiore in caso di richiesta di aumento della tassazione dell'imposta federale diretta. Se non vi è un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modifica della decisione di tassazione nella procedura fiscale, tale interesse non è nemmeno ravvisabile nel fatto che la qualifica degli immobili in questione (patrimonio aziendale o privato) possa avere conseguenze in materia di contributi AVS. La persona interessata può in tal caso sollevare le obiezioni corrispondenti nell'ambito della procedura in materia di assicurazioni sociali (consid. 2.4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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