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Justizze. Art. 273 ZGB

Bundesgericht

Mutter beantragt Verweigerung des Besuchsrechts für Vater trotz ablehnender Haltung der 14-jährigen Tochter: Bundesgericht bestätigt gerichtliche Regelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und fehlender Gefährdung (Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Datum
17.08.2020
Geschäftsnummer
5A 56/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 76 BGG Art. 99 BGG Art. 133 ZGB Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 307 ZGB Art. 308 ZGB Art. 152 ZPO Art. 296 ZPO Art. 298 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mutter legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ein, das ein schrittweises Besuchsrecht für den Vater ihrer gemeinsamen Tochter festgelegt hatte. Streitpunkt war, ob das Besuchsrecht trotz der klaren Ablehnung der mittlerweile 14-jährigen Tochter gegenüber ihrem Vater verweigert werden müsse. Die Mutter argumentierte, das Kind habe sich nachhaltig gegen jeden Kontakt ausgesprochen, insbesondere aufgrund früherer, später eingestellter Missbrauchsvorwürfe, und verlangte entweder die vollständige Verweigerung des Besuchsrechts oder zumindest eine erneute Anhörung der Tochter sowie ein psychologisches Gutachten. Der Vater bestand auf seinem Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Vorinstanz hatte die letzte Anhörung der Tochter vom 26. Oktober 2017 zugrunde gelegt, schriftliche Auskünfte von Psychologinnen eingeholt und die Besuchsregelung des Bezirksgerichts bestätigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Besuchsrechtsregelung des Kantonsgerichts Schwyz. Es stellte fest, dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz richten durfte und daher nicht auf den ersten Instanzentscheid einzutreten war. Der Brief der Tochter vom 8. Januar 2020 war ein echtes Novum und daher im Bundesgerichtsverfahren unbeachtlich. Eine erneute Anhörung der Tochter war nicht erforderlich, weil die letzte Anhörung vom 26. Oktober 2017 – bei der sie knapp zwölf Jahre alt war – noch aktuell war und sich die tatsächlichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert hatten; die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Haltung der Tochter habe sich „klarer“ entwickelt, war nicht hinreichend belegt. Der Wille des Kindes ist zwar ein wichtiges, aber kein ausschlaggebendes Kriterium; er darf nicht allein zur Verweigerung des Besuchsrechts führen, insbesondere wenn die Ablehnung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater bereits am 3. März 2017 eingestellt worden waren und somit keinen berechtigten Grund für die Ablehnung darstellten. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Tochter ihre Ablehnung nicht konstant und strikt über Jahre hinweg artikuliert hatte, sondern sich seit Dezember 2017 mehrmals um Treffen mit dem Vater bemüht hatte. Auch die Aussagen der Psychologin D.________ vom 12. Juli 2019 bezogen sich auf einen Zeitraum bis Oktober 2018 und enthielten keine aktuelle Einschätzung; sie hatte zudem ausdrücklich erklärt, nicht beurteilen zu können, wie sich die Situation aus heutiger Sicht darstelle. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt, sondern sämtliche relevanten Umstände – einschliesslich der Beziehungsgeschichte, der schulischen Situation der Tochter und der familiären Belastungen – gewürdigt und zu Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorlagen. Damit war die Festlegung eines schrittweisen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB und Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- tragen. Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfung von Sachverhaltsrügen im Bundesgericht und die hohe Hürde für die Anordnung einer erneuten Kindesanhörung im selben Verfahren.

Regeste

Ergänzung und Abänderung Scheidungsurteil | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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