Vater klagt gegen Nichteintreten des Kantonsgerichts in seine Beschwerde gegen Kontaktverbot: Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet, kein Zugang zum Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 28.05.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_386/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 108 BGG Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 308 ZGB
Zusammenfassung
Ein nicht miteinander verheirateter Vater, dessen persönlicher Verkehr mit seiner gemeinsamen Tochter durch ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Oktober 2024 weitgehend untersagt worden war, beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wöchentliche begleitete Telefonate mit dem Kind. Die KESB trat auf diesen Antrag nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater eine Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das ebenfalls nicht eintrat. Dagegen legte der Vater nun eine Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie die Ermöglichung regelmässiger begleiteter Kontakte und eines geregelten Briefaustausches begehrte. Streitig war, ob das Bundesgericht in diese Beschwerde eintreten muss.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Beschwerde nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen kantonsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt, insbesondere nicht dargelegt, weshalb die KESB auf sein Gesuch hätte eintreten sollen, und auch keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, die eine Neuregelung des Besuchsrechts rechtfertigt hätten; stattdessen versuchte er, den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2024 in Frage zu stellen, was ausserhalb des zulässigen Anfechtungsgegenstandes lag. Damit verletzte er die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, und die Rügen zur Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB richteten sich an der Sache vorbei, da sie den rechtskräftigen Entscheid oder die Hauptsache selbst betrafen, nicht aber die Rechtmässigkeit der Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Urteils vom 14. April 2025. Der Anfechtungsgegenstand war daher allein auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht eingetreten ist, und dieser Punkt wurde durch die fehlende Auseinandersetzung mit den konkreten Gründen des Vorinstanzentscheides entschieden.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Einhaltung der Begründungspflicht bei Nichteintretensentscheiden unterstreicht und klarmacht, dass eine Beschwerde, die statt der Vorinstanzgründe direkt die Sache selbst oder einen rechtskräftigen Entscheid angreift, bereits im vereinfachten Verfahren abgewiesen wird – ohne Prüfung der Substanzfrage des persönlichen Verkehrs.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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