Justizze.

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Justizze. Art. 298d ZGB

Bundesgericht

Vater beantragt alleinige elterliche Sorge und umfassendes Besuchsrecht nach Unterbringung der Tochter in Heilpädagogikzentrum: Beschwerde mangels ausreichender Begründung und fehlendem Anfechtungsobjekt abgewiesen (Art. 298d ZGB)

Datum
29.11.2017
Geschäftsnummer
5A_266/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 72 KESG/BE Art. 26 KV/BE Art. 12 SchlT Art. 21 VRPG/BE Art. 49 VRPG/BE Art. 134 ZGB Art. 298a ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 314 ZGB Art. 314a ZGB Art. 450 ZGB Art. 450f ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des bernischen Obergerichts, der seine Anträge auf Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge, auf ein umfassendes Besuchsrecht, auf Aufhebung der Unterbringung seiner Tochter in einem Heilpädagogikzentrum sowie auf eine psychiatrische Untersuchung der Mutter abgewiesen hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht nicht behandelt hatte, ob sie gegen das rechtliche Gehör, gegen die Willkürverbote oder gegen das Kindeswohl verstoßen hatte und ob die Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer die erforderliche Begründung für seine zentralen Anträge nicht erbracht hatte: Er führte nicht aus, weshalb ihm die Obhut über seine Tochter zu übertragen wäre, weshalb das Obergericht bei der Ablehnung eines erweiterten Besuchsrechts Recht verletzt hätte oder weshalb eine psychiatrische Untersuchung der Mutter notwendig gewesen wäre. Die Beschwerde genügte damit nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, sodass auf diese Punkte nicht einzutreten war.

Zum Antrag auf Aufhebung der Unterbringung der Tochter im Heilpädagogikzentrum E.________ stellte das Bundesgericht fest, dass es sich um eine freiwillige Platzierung durch die Mutter handelte, nicht um eine behördlich angeordnete Massnahme. Damit fehlte es an einem Anfechtungsobjekt gemäß Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 450f ZGB, sodass das Obergericht zu Recht nicht darauf einging. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Rechtsverweigerung, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Urteilsfähigkeit der Mutter nicht geprüft habe; diese Rüge hatte er jedoch vor dem Obergericht nicht erhoben, sodass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft war.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil das Obergericht auf Grundlage der bereits vorliegenden Berichte und Gutachten seine Überzeugung gebildet hatte und die Einvernahme weiterer Zeugen als entbehrlich ansah. Auch die Sachverhaltsfeststellungen waren nicht willkürlich: Das Obergericht durfte auf das Gutachten des Instituts für Forensik und Rechtspsychologie (IFB) abstellen, da dieses trotz fehlender persönlicher Begutachtung des Vaters auf umfassenden Untersuchungen der Tochter beruhte und durch andere Aktenstücke ergänzt wurde. Den Arztbericht des Vaters bewertete das Gericht mit Zurückhaltung, weil die Ärztin als langjährige Therapeutin eine Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Patienten hatte – eine Bewertung, die unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden war. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung der Tochter war ebenfalls gerechtfertigt, da wiederholte Befragungen in einem Loyalitätskonflikt schädlich sind und der Wille des Kindes nicht mit dem objektiven Kindeswohl gleichzusetzen ist.

Schließlich war eine Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB nicht zur Wahrung des Kindeswohls nötig. Die Unterbringung der Tochter war nicht Folge einer Verschlechterung der Erziehungsfähigkeit der Mutter, sondern Ausdruck einer gesamten Familiendynamik, in der auch das impulsive und jähzornige Verhalten des Vaters als Risikofaktor für die psychische Entwicklung der Tochter identifiziert wurde. Eine Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen Sorge an den Vater hätte daher die Kindeswohlgefährdung nicht behoben, sondern im Gegenteil das bestehende Ungleichgewicht verstärkt.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Begründungspflicht in familienrechtlichen Beschwerden unterstreicht und klarmacht, dass freiwillige Fremdplatzierungen kein Anfechtungsobjekt darstellen – selbst wenn sie auf Behördenempfehlung beruhen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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