Vater klagt gegen vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs infolge laufenden Strafverfahrens: Beschwerde abgewiesen, da keine Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 12.12.2023
- Geschäftsnummer
- 5A 637/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 307 ZGB Art. 314a ZGB
Zusammenfassung
Ein Vater, der gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind ausübt, legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, nachdem das kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzgericht dessen Antrag auf Aufhebung einer vorsorglichen Sistierung des persönlichen Verkehrs abgewiesen hatte. Die Sistierung war infolge einer Strafanzeige der Mutter und des daraus resultierenden Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen zum Nachteil des Kindes angeordnet worden. Der Vater beantragte die sofortige Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs in nahezu dem Umfang wie vor der Sistierung, begleitet durch die ursprüngliche Familienbegleitung. Streitig war, ob die Vorinstanz die Beschwerde hinreichend behandelt hatte und ob verfassungsrechtliche Rechte verletzt wurden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellte, die sich gegen eine nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung des persönlichen Verkehrs richtete und daher einer Beschwerde in Zivilsachen unterlag. Die Vorinstanz hatte den Antrag des Vaters auf eine andere Regelung des persönlichen Verkehrs sowie dessen Kritik am Wechsel der Besuchsbegleitung tatsächlich geprüft, sodass keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorlag. Der Beschwerdeführer hatte zudem keine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV oder anderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht auf die von ihm angeführten zivilrechtlichen Normen (Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 314a ZGB) einzugehen brauchte. Die Beschwerde war daher von vornherein aussichtslos. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips bei vorsorglichen Massnahmen im Familienrecht und die enge Prüfungsschwelle des Bundesgerichts, wenn keine konkrete Verfassungsverletzung gerügt wird.
Regeste
Vorsorgliche Massnahmen (Aufhebung der vorsorglichen Sistierung des persönlichen Verkehrs) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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