Gesetzesartikel
Art. 274 ZGB – Eltern und Kinder: Schranken
7 Entscheide, in denen Art. 274 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater klagt gegen Nichteintreten des Kantonsgerichts in seine Beschwerde gegen Kontaktverbot: Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet, kein Zugang zum Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Vater klagt gegen vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs infolge laufenden Strafverfahrens: Beschwerde abgewiesen, da keine Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Kindesschutzbehörde ordnet Aufklärung eines zehnjährigen Kindes über seinen wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Vater an: Weisung rechtswidrig, da keine Grundlage in Art. 273 Abs. 2 ZGB und fehlende Kindeswohlgefährdung (Art. 273 Abs. 2 ZGB)
- Mutter beantragt vollständigen Entzug des Besuchsrechts wegen häuslicher Gewalt: Begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden pro Monat bleibt bestehen, da keine konkrete Kindeswohlgefährdung nachgewiesen ist (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Mutter beantragt Verweigerung des Besuchsrechts für Vater trotz ablehnender Haltung der 14-jährigen Tochter: Bundesgericht bestätigt gerichtliche Regelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und fehlender Gefährdung (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Vater klagt gegen alleinige elterliche Sorge der Mutter und für ausgedehnteres Kontaktrecht: Bundesgericht bestätigt alleinige Sorge und Erinnerungskontakte, korrigiert aber Unterhaltsberechnung wegen falschem hypothetischem Einkommen der Mutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB)
- Mutter beantragt Untersagung des Umgangsrechts ihres Kleinkindes mit dem Vater: Begleitetes Besuchsrecht mit Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur kindeswohlorientierten Wiederaufnahme des Kontakts bleibt wirksam
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.