Mutter beantragt vollständigen Entzug des Besuchsrechts wegen häuslicher Gewalt: Begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden pro Monat bleibt bestehen, da keine konkrete Kindeswohlgefährdung nachgewiesen ist (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 05.05.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_848/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 98 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 24 BZP Art. 6 EMRK Art. 4 ZGB Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 308 ZGB Art. 53 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Die unverheirateten Eltern eines 2018 geborenen Sohnes streiten vor Bundesgericht über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Unterhalts- und Kinderbelangeverfahrens. Die Mutter hatte im Februar 2019 mit dem Sohn die gemeinsame Wohnung verlassen und sich in ein Frauenhaus begeben; seitdem gab es keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn. Sie erstattete Strafanzeige gegen den Vater wegen häuslicher Gewalt und beantragte vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts sowie der Beistandschaft. Der Vater forderte hingegen eine Ausweitung des Besuchsrechts und volle Akteneinsicht. Beide Parteien rügten zudem Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs und Willkür durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz das Kindeswohl zutreffend gewahrt hat, indem sie ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden einmal pro Monat angeordnet hat. Die Mutter konnte keine konkreten Vorfälle darlegen, aus denen sich ergäbe, dass der Vater gegenüber dem Sohn gewalttätig gewesen sei; die im Strafverfahren geschilderten Übergriffe richteten sich ausschliesslich gegen sie selbst. Die von ihr vorgelegten KESB- und Psychotherapeutenberichte beruhten ausschliesslich auf ihren eigenen Aussagen und setzten sich nicht konkret mit der Vater-Sohn-Beziehung auseinander, weshalb ihre Aussagekraft in diesem Punkt massgeblich eingeschränkt war. Die Vorinstanz hat daher nicht willkürlich entschieden, als sie davon ausging, dass die Gefährdung des Kindeswohls durch das begleitete Besuchsrecht wirksam abgemildert werden kann. Auch die Adresssperre und die Schwärzung von Angaben zum Wohnort der Mutter und des Sohnes sind verhältnismässig, da sie lediglich den Rückschluss auf den Aufenthaltsort verhindern sollen und der Vater trotzdem in der Lage war, sich zu den relevanten Streitpunkten zu äussern. Die Vorinstanz hat somit Art. 273 Abs. 1 ZGB (Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr), Art. 274 Abs. 2 ZGB (ultima ratio-Verbot des Besuchsrechts bei Kindeswohlgefährdung), Art. 308 Abs. 1 ZGB (Beistandschaft), Art. 4 ZGB (Ermessensausübung), Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO (Akteneinsichtsrecht und dessen Einschränkung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren), Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsmaxime) sowie Art. 106 Abs. 2 BGG (strenge Rügeprinzip) korrekt angewandt. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, während die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutgeheissen werden. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass ein vollständiger Entzug des Besuchsrechts nur als ultima ratio zulässig ist und dass die bloße Existenz strafrechtlicher Vorwürfe gegen einen Elternteil nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung begründet, solange keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes vorliegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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