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Justizze. Art. 176 ZGB

Bundesgericht

Ehefrau beantragt höhere Unterhaltszahlungen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen: Anwendung der einstufig-konkreten Methode bei überdurchschnittlichem Familieneinkommen und fehlende substantiierte Darlegung des eigenen Bedarfs führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

Datum
04.02.2016
Geschäftsnummer
5A_776/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 93 SchKG Art. 176 ZGB Art. 277 ZPO Art. 296 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ehefrau erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, mit dem dieses einen erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hatte, der im Rahmen von Eheschutzmassnahmen die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes an sie und ihr gemeinsames Kind festgesetzt hatte. Streitig war insbesondere, ob die einstufig-konkrete Methode oder die zweistufige Methode zur Berechnung des Ehegattenunterhalts anzuwenden sei, ob das Familieneinkommen richtig bestimmt worden sei, ob der Bedarf der Ehefrau sachgerecht ermittelt worden sei und ob die Sparquote des Ehemannes korrekt berücksichtigt worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Ehefrau nicht hinreichend begründet hatte, dass verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die einstufig-konkrete Methode zur Unterhaltsbemessung angewandt hatte, da das Familieneinkommen während des Zusammenlebens mit rund Fr. 17'000.-- pro Monat überdurchschnittlich hoch war und die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hatte, dass diese Einkommensbestimmung aufgrund der Steuererklärung per 2012 willkürlich sei oder sich das Einkommen nach der Trennung derart verändert habe, dass die Methode nicht mehr gerechtfertigt sei. Ferner hatte die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Lebensbedarf nicht konkret behauptet und belegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die erweiterten Grundbeträge gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien nach Art. 93 SchKG abgestellt hatte. Der Unterhaltsschuldner trug die Behauptungs- und Beweislast für eine Sparquote, welche die Beschwerdeführerin nicht über den Beitrag an die Säule 3a hinausgehend glaubhaft gemacht hatte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die Sparquote von Amtes wegen festzustellen. Die Anwendung der einstufig-konkreten Methode war somit nicht willkürlich und verstieß nicht gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- belastet.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfungsschwelle des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Eheschutzverfahren: Nur konkret und hinreichend begründete Rügen einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führen zum Eintritt; rein appellatorische Kritik am Sachverhalt oder an der Beurteilung durch die Vorinstanz bleibt unberücksichtigt. Sie bestätigt zudem die hohe Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Darlegung ihres Bedarfs und der Sparquote im Rahmen der einstufig-konkreten Methode.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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