Ehefrau beantragt Ausstand einer Einzelrichterin im Eheschutzverfahren wegen zweier Telefongespräche mit Dritten: Kein objektiver Anschein der Befangenheit festgestellt (Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO)
- Datum
- 11.06.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_31/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 92 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 10 StPO Art. 176 ZGB Art. 47 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ehefrau erhob beim Bezirksgericht Luzern ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gegen ihren Ehemann. Im Verlauf des Verfahrens beantragte sie den Ausstand der zuständigen Einzelrichterin, weil diese sich am 30. Juni 2023 telefonisch mit der Schulleiterin ihres Sohnes und am 7. Juli 2023 mit ihrer Hausärztin über den Fall ausgetauscht hatte. Die Richterin hatte dabei Aussagen getroffen, die die Ehefrau als parteilich zugunsten des Ehemannes und als voreilige Beurteilung des Sachverhalts ansah. Das Bezirksgericht wies das Ausstandsbegehren ab, das Kantonsgericht bestätigte dies. Vor dem Bundesgericht rügte die Ehefrau eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie Willkür.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hatte. Die beiden Telefongespräche der Einzelrichterin – am 30. Juni 2023 mit der Schulleiterin des Sohnes und am 7. Juli 2023 mit der Hausärztin der Beschwerdeführerin – erweckten nach objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit. Die Richterin hatte sich in beiden Fällen im Rahmen ihrer Aufgabe als Verfahrensleiterin bewegt: Sie hatte mit der Schulleiterin über akute Sorgebelange gesprochen und anschliessend eine deeskalierende Anordnung getroffen; mit der Ärztin hatte sie auf deren Initiative hin Kontakt aufgenommen, um eine Gefährdungsmeldung zu besprechen, und dabei keine endgültige Entscheidung über Kindesschutzmassnahmen oder das Besuchsrecht getroffen. Auch die weiteren beanstandeten Verfahrenshandlungen – etwa die Ablehnung eines zweiten Schriftenwechsels oder die Festsetzung unterschiedlicher Fristen – waren für sich genommen nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Zudem war das Ausstandsbegehren zu den Vorfällen vom 2. Mai bis 20. Juni 2023 verspätet gestellt, da es erst am 11. Juli 2023, also mehr als zwei Wochen nach Kenntnis, eingereicht wurde; der Anspruch war daher verwirkt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin erfüllte zudem nicht das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG: Sie legte nicht präzise dar, welches konkrete verfassungsmässige Recht verletzt worden sei, sondern begnügte sich mit einer Gegenüberstellung ihrer eigenen Sicht der Sach- und Rechtslage (Art. 98 BGG). Die Behauptung einer Willkür beruhte auf einer rein appellatorischen Kritik, ohne dass sie nachwies, dass die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen oder einen qualifizierten Mangel begangen hätte (Art. 9 BV). Die Beschwerde war daher unbegründet. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- zu tragen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass einzelne Äusserungen einer Richterin im Verlauf eines hochstreitigen Eheschutzverfahrens nicht automatisch einen Ausstandsgrund begründen, solange kein objektiver Anschein der Befangenheit entsteht – insbesondere dann nicht, wenn die Richterin ihre Stellungnahme im Kontext einer laufenden Verfahrensführung und unter Berücksichtigung der Prozessmaximen trifft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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