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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
05.05.2026
Geschäftsnummer
5A_382/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 108 BGG Art. 17 SchKG Art. 93 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner wandte sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Olten-Gösgen zur Berechnung seines Existenzminimums bei laufender Lohnpfändung und verlangte, krankheitsbedingte Selbstbehalte von Fr. 1'835.95 aus den Jahren 2024 und 2025 als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Der Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, die Selbstbehalte zu berücksichtigen oder die Sache zurückzuweisen. Er verlangte zudem aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht sachbezogen mit der Kernüberlegung der Vorinstanz auseinandergesetzt, wonach die geltend gemachten krankheitsbedingten Selbstbehalte von Fr. 1'835.95 aus den Jahren 2024 und 2025 nicht während der laufenden Lohnpfändung angefallen waren, sondern bereits in früheren Perioden entstanden waren. Zudem hatte er nicht dargelegt, dass diese Kosten tatsächlich von ihm selbst getragen worden waren; vielmehr hatte die Krankenkasse sie übernommen und war mittlerweile selbst in Betreibung gegangen. Nach ständiger Rechtsprechung und der klaren Regelung in Art. 93 SchKG können bei der Berechnung des Existenzminimums nur solche notwendigen Auslagen berücksichtigt werden, die während der Dauer der Lohnpfändung anfallen und vom Schuldner effektiv getragen werden. Da es sich vorliegend um vergangene, nicht vom Schuldner getragene Kosten handelte, war die Beschwerde nicht geeignet, eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 lit. a BGG darzulegen. Das Bundesgericht prüft nach Art. 95 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG nur Rechtsverletzungen, nicht die Angemessenheit des Ermessens der Vollstreckungsorgane. Die Beschwerde war daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten wurde. Angesichts der konkreten Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte zeitliche und faktische Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gesundheitskosten im Existenzminimum bei Lohnpfändung bekräftigt: nur aktuell anfallende und vom Schuldner selbst getragene Kosten sind relevant.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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