Gesetzesartikel
Art. 93 SchKG – Beschränkt pfändbares Einkommen
12 Entscheide, in denen Art. 93 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Sozialhilfebezügerin muss Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung abgeben: Neue kantonale Ausnahme vom 1. Januar 2023 ist nicht rückwirkend anzuwenden (Art. 20 Abs. 1 SPG/AG)
- Schuldner mit IV-, SUVA- und Ergänzungsleistungen beantragt Aufhebung der Pfändung der SUVA-Rente: Pfändung bleibt wirksam, da betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a und Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Pfändungsschuldner nach Privatkonkurs verliert Arbeitsstelle: Betreibungsamt darf pfändbare Quote auf blosse Existenzminimumsberechnung nach Art. 93 SchKG reduzieren, obwohl früher erweitertes Existenzminimum zugestanden wurde (Art. 265a SchKG)
- Beschwerdeführerin verlangt Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung für Kostenvorschuss: Rückzahlungsfähigkeit unklar wegen fehlender Feststellung zur Fahrthäufigkeit und falscher Nichtberücksichtigung der laufenden Steuern (Art. 123 Abs. 1 ZPO)
- Versicherter kauft teures Auto nach Einreichung der Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege: prozessuale Bedürftigkeit verneint, Gesuch abgewiesen (Art. 61 lit. f ATSG)
- Steuerpflichtiger beantragt Erlass der direkten Bundessteuer 2008: Erlass wegen Gläubigerbevorzugung ausgeschlossen, da nach Fälligkeit am 1. März 2009 gleichrangige private Schulden beglichen wurden (Art. 167 Abs. 1 DBG)
- Ehefrau beantragt höhere Unterhaltszahlungen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen: Anwendung der einstufig-konkreten Methode bei überdurchschnittlichem Familieneinkommen und fehlende substantiierte Darlegung des eigenen Bedarfs führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ehegattenunterhalt: Willkürliche Abzug einer unbelegten Sparquote bei zweistufiger Berechnungsmethode (Art. 9 BV; Art. 163, 176 ZGB)
- Arbeitslosenkasse kürzt Existenzminimum pro rata: Unzulässig, da keine gesetzliche Grundlage (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Eheschutzunterhalt: Willkürliche Aufnahme laufender Steuern ins Existenzminimum nach Art. 93 SchKG korrigiert
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.