Justizze.

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Justizze. Art. 20 SPG

Bundesgericht

Sozialhilfebezügerin muss Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung abgeben: Neue kantonale Ausnahme vom 1. Januar 2023 ist nicht rückwirkend anzuwenden (Art. 20 Abs. 1 SPG/AG)

Datum
19.09.2024
Geschäftsnummer
8C_124/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 16 FZV Art. 20 SPG Art. 21 SPG Art. 20 SPV Art. 93 SchKG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Sozialhilfebezügerin beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus ihrem Freizügigkeitsguthaben bestätigt hatte. Sie argumentierte, die neu eingeführte kantonale Ausnahme von der Rückerstattungspflicht müsse rückwirkend auf ihren Fall angewendet werden, da sie günstiger sei, und machte geltend, die Rückerstattung sei ihr weder ganz noch teilweise zumutbar. Die Sozialkommission der Stadt Baden und das kantonale Verwaltungsgericht hatten die Rückerstattungsforderung bestätigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG/AG) gegeben war, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin durch die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens von Fr. 39'099.25 so weit verbessert hatten, dass die Rückerstattung unter Abzug des gesetzlichen Vermögensfreibetrags von Fr. 5'000.- zugemutet werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGE 148 V 114), nach der ein vorzeitig ausgezahltes Freizügigkeitsguthaben im Kanton Aargau zur Rückerstattung herangezogen werden darf. Die neue kantonale Ausnahme gemäss § 20 Abs. 2bis SPV/AG, die ab dem 1. Januar 2023 gilt, ist nicht rückwirkend anzuwenden, da keine Übergangsregelung erlassen wurde und eine echte Rückwirkung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen würde. Die Vorinstanz hat das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet, da ihre Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückerstattung auf der bis Ende 2022 gültigen Rechtslage beruhte und nicht offensichtlich unhaltbar war. Die Beschwerdeführerin brachte zudem keine rechtsgenügende Begründung dafür vor, warum die Rückerstattung nur teilweise zumutbar sein sollte, sondern behauptete pauschal, sie sei ihr weder ganz noch teilweise zumutbar. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- trägt die unterliegende Beschwerdeführerin, doch erhält sie unentgeltliche Rechtspflege und eine Anwaltsentschädigung von Fr. 2'800.-. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Intertemporalrechts im Sozialhilferecht bestätigt und klarmacht, dass eine günstigere neue Rechtslage nicht automatisch rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verwaltungsakte angewendet wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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