Kinder nicht verheirateter Eltern fordern höhere Kindesunterhaltsbeiträge: Vorinstanz darf Überschussanteil nicht ohne tatsächliche Grundlage plafonieren (Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 261 · ATF 151 III 261 · DTF 151 III 261
- Datum
- 28.11.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_920/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 100 BGG Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 176 ZGB Art. 285 ZGB Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Zwei minderjährige Kinder (A.A. und B.A.) streiten mit ihrem Vater über die Höhe des Kindesunterhalts. Sie rügen, dass das Kantonsgericht St. Gallen den ihnen zustehenden Überschussanteil am Einkommen des Vaters willkürlich auf Fr. 200.– bis Fr. 300.– monatlich begrenzt habe, obwohl ihr Vater ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 20'000.– habe und der rechnerische Überschussanteil nach grossen und kleinen Köpfen zwischen Fr. 2'378.75 und Fr. 3'092.– liege. Die Kinder beantragen eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 900.– bis Fr. 980.–. Der Vater bestreitet, dass die Kinder vor der Trennung der Eltern einen gehobenen Lebensstandard genossen hätten, und verweist auf ein sparsames Familienbudget von maximal Fr. 6'384.– pro Monat sowie auf kostenfreie Ferien in Grosselternhäusern.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf, weil die Vorinstanz keine tatsächliche Grundlage dafür geschaffen hat, vom Grundsatz der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen. Die Feststellung der Lebenshaltung vor der Trennung allein aufgrund der im erstinstanzlichen Urteil vom 7. Juli 2017 genannten Barbedarfszahlen von je Fr. 1'230.– pro Kind ist willkürlich, da diese Zahlen nicht auf einer konkreten Ermittlung der Lebenshaltung während des Zusammenlebens beruhen und insbesondere den Überschussanteil nicht ausweisen. Die Vorinstanz setzt fälschlich den Verzicht der Kinder auf eine Berufung gegen jenes Urteil mit der Anerkennung dieser Bedarfszahlen gleich, obwohl kein sachlicher Zusammenhang besteht. Auch die Behauptung des Vaters, die Familie habe sparsam gelebt, findet im angefochtenen Entscheid keine tatsächliche Fundierung; die vom Vater genannten Ferienkosten sind widersprüchlich zum festgestellten aktuellen Bedarf von Fr. 5'700.– und werden durch die Tatsache entkräftet, dass regelmässige Ferienreisen im In- und Ausland zur Lebenshaltung der Familie gehörten – unabhängig davon, wie sie finanziert wurden. Da keine erzieherischen oder sonstigen Gründe ersichtlich sind, die eine Begrenzung des Überschussanteils auf Fr. 1'200.– pro Monat rechtfertigen würden, entspricht das Bundesgericht den Anträgen der Kinder für die Zeit ihrer Minderjährigkeit. Für die Zeit nach deren Volljährigkeit bleibt der vom Kantonsgericht festgesetzte Unterhalt unverändert, weil das volljährige Kind gemäss Art. 176 ZGB und Art. 285 ZGB keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss hat. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 100 Abs. 1 BGG (Fristgerechtigkeit), Art. 75 BGG (letzte kantonale Instanz), Art. 76 Abs. 1 BGG (Legitimation), Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (Kosten und Entschädigung), Art. 176 ZGB und Art. 285 ZGB (Kindesunterhalt), Art. 4 ZGB (Ermessen), Art. 8 ZGB (objektive Beweislast) sowie Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsmaxime). Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– und entschädigt die Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.– für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Verdoppelung eines pauschalen Grundbetrags bei der Unterhaltsberechnung keine hinreichende Grundlage für die Ermittlung der vorgetrennten Lebenshaltung liefert und dass Ferienreisen als integraler Bestandteil des Lebensstandards gelten – auch wenn sie durch Dritte finanziert wurden.
Regeste
Art. 285 und 4 ZGB; Überschussverteilung bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der zweistufig-konkreten Methode. Grundsätze für die Verteilung eines bei der zweistufig-konkreten Methode resultierenden rechnerischen Überschusses, insbesondere Limitierung des Überschussanteils des Kindes auf ein Niveau, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung der Eltern gestattet (E. 2.4). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2.5-2.7). Regeste Art. 285 et 4 CC; répartition de l'excédent lors du calcul de la contribution d'entretien de l'enfant selon la méthode concrète en deux étapes. Principes applicables à la répartition de l'excédent calculé selon la méthode concrète en deux étapes, en particulier limitation de la part de l'excédent de l'enfant à un niveau lui permettant de conserver le standard de vie antérieur à la séparation des parents (consid. 2.4). Application au cas concret (consid. 2.5-2.7). Regesto Art. 285 e 4 CC; ripartizione dell'eccedenza nel calcolo del contributo di mantenimento del figlio secondo il metodo concreto a due fasi. Principi applicabili alla ripartizione di un'eccedenza calcolata secondo il metodo concreto a due fasi, in particolare limitazione della quota di eccedenza del figlio ad un livello che gli consenta di mantenere il tenore di vita precedente la separazione dei genitori (consid. 2.4). Applicazione al caso concreto (consid. 2.5-2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Elterliche Sorge nach Rückweisung durch Bundesgericht: Kantonalgericht muss Sachverhalt aktualisieren und Parteien anhören (Art. 296 Abs. 1 ZPO)
- Ehefrau beantragt Ausstand einer Einzelrichterin im Eheschutzverfahren wegen zweier Telefongespräche mit Dritten: Kein objektiver Anschein der Befangenheit festgestellt (Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO)
- Vater klagt gegen Übertragung der alleinigen Betreuung des Kindes an die Mutter während Scheidungsverfahren: Kindeswille durch Elternkonflikt beeinflusst, schrittweiser Kontaktwiederaufbau geboten (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 ZGB)