Eigentümer einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone beansprucht unbeschränktes Notfahrwegrecht: Nutzung als Dauerwohnsitz nicht zonenkonform, Anspruch auf Notweg beschränkt (Art. 694 ZGB)
- Datum
- 07.06.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_713/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 46 BGG Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 694 ZGB Art. 58 ZPO Art. 91 ZPO
Zusammenfassung
Ein Eigentümer beantragte vor kantonalen Gerichten die Einräumung eines Notwegrechts über das Grundstück seiner Nachbarin, um mit motorisierten Fahrzeugen zu seinen beiden Liegenschaften in der Landwirtschaftszone Zugang zu erhalten. Das Kantonsgericht gewährte ein beschränktes Fahrwegrecht, das Obergericht bestätigte dies mit Modifikationen. Der Eigentümer legte Beschwerde ans Bundesgericht ein, weil er ein unbeschränktes Notfahrwegrecht beanspruchte. Streitig war insbesondere, ob die Nutzung seiner Wohnliegenschaft als ganzjähriger Dauerwohnsitz bestimmungsgemäss ist und ob die Lage seiner Liegenschaften einer Hof- oder Streusiedlung entspricht.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, weil der gesetzlich vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wurde und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Streitwert diesen Betrag überstieg; seine Angaben zur Verkehrswertschätzung waren unzureichend, da die zitierte Prozentregel die Entwertung des belasteten Grundstücks betrifft, nicht den Mehrwert des berechtigten Grundstücks, und die behauptete gerichtsnotorische Wertdifferenz zwischen bebauten Grundstücken mit und ohne unbeschränktem Zugang war nicht überzeugend dargelegt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Praxis auf Grundstücke in der Landwirtschaftszone und zum Begriff der Hof- und Streusiedlung waren bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt; es ging allein um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Der Beschwerdeführer nutzt seine Liegenschaft Nr. xxx mit seiner Familie ganzjährig als Dauerwohnsitz, obwohl weder er noch Familienmitglieder beruflich in der Landwirtschaft tätig sind; diese Nutzung ist nicht zonenkonform und daher nicht bestimmungsgemäss im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB. Die Feststellung des Obergerichts, dass die Liegenschaften abgelegen und fernab des eigentlichen Wohngebiets liegen und nicht in einer weilerähnlichen Umgebung, wurde vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich nachgewiesen. Auch die Erhöhung der Entschädigung durch das Obergericht sowie die Modifikationen der Fahrwegmodalitäten verstossen nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da das Ergebnis insgesamt zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, weil keine Willkür in der Anwendung von Art. 694 ZGB oder Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dargetan wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'500.--, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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