Grundeigentümerin klagt gegen Hammerschlagsrecht für Baustellenerschliessung nach Rohbauvollendung: Bundesgericht tritt nicht in Beschwerde ein, weil nur Zwischenentscheid vorliegt (Art. 93 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 11.07.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_645/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 229 PBG Art. 229 PBG/ZH Art. 694 ZGB Art. 695 ZGB
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem die Baubehörde einer Bauherrschaft das Recht zugesprochen hatte, ihr Grundstück während und nach der Rohbauphase für Baustellenverkehr und als Wendeplatz zu nutzen. Streitig war insbesondere die Zulässigkeit der Inanspruchnahme nach Vollendung des Rohbaus, wobei die genaue Lage und Grösse des Wendeplatzes noch nicht festgelegt war. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids und eine Neuregelung der Erschliessung ausschliesslich auf dem eigenen Baugrundstück.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie sich gegen einen Zwischenentscheid richtet, der noch keinen abschliessenden Sachentscheid enthält. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt die Rückweisung durch das Baurekursgericht, wonach die Baustellenzufahrt via Schaffhauserstrasse hinsichtlich der Baupiste sowie der genauen Lage und Grösse des Wendeplatzes neu konzipiert werden muss; der Baubehörde bleibt daher noch ein Entscheidspielraum. Auch die Inanspruchnahme nach Rohbauvollendung betrifft den bereits in der ersten Bauphase zu erstellenden Wendeplatz, dessen genaue Lage und Grösse noch nicht festgelegt worden sind – es liegt somit auch hier noch kein (Teil-)Endentscheid vor. Die Beschwerdeführerin hat zudem keinerlei Darlegung zu den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG abgegeben, insbesondere nicht zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder zur Möglichkeit, durch die Gutheissung der Beschwerde ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen; deren Vorliegen ist auch nicht offensichtlich, da die Bauherrschaft mit dem Rohbau noch nicht beginnen kann. Damit fehlen sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt in die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung zudem auf die rechtliche Einordnung des Hammerschlagsrechts als ergänzendes kantonales Privatrecht nach Art. 695 ZGB, das auf Art. 694 ZGB (Notweg) zurückgreift und in den §§ 229 ff. PBG/ZH konkretisiert ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden gegen Zwischenentscheide im öffentlich-rechtlichen Verfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.