Justizze.

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Justizze. Art. 14 BZP

Bundesgericht

Zehnjähriges Kind lehnt Besuchsrecht zum Vater ab: Keine Abänderung der Regelung, weil Kind noch nicht urteilsfähig und Ablehnung durch Mutter beeinflusst (Art. 313 Abs. 1 ZGB)

Datum
10.12.2020
Geschäftsnummer
5A 941/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 109 BGG Art. 29 BV Art. 14 BZP Art. 8 ZGB Art. 16 ZGB Art. 134 ZGB Art. 273 ZGB Art. 308 ZGB Art. 313 ZGB Art. 314a ZGB Art. 315b ZGB

Zusammenfassung

Die minderjährige A.________, vertreten durch ihren Kindesvertreter, erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2020, mit dem dieses das bestehende Besuchsrecht zum Vater eingeschränkt hatte. Streitig war, ob die anhaltende Ablehnung persönlicher Kontakte durch A.________ eine veränderte Situation darstellt, die eine Abänderung der bisherigen Regelung vom 9. Februar 2018 erfordert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Wille sei unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit von herausragender Bedeutung und müsse vorrangig berücksichtigt werden; zudem sei ihre Haltung durch eigene Erfahrungen mit dem Vater geprägt und dürfe nicht pauschal als fremdbestimmt verworfen werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass A.________ mit zehn Jahren nach wie vor nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist, um bezüglich des Besuchsrechts eigenständig einen Willen zu bilden; die bundesgerichtliche Praxis setzt hierfür eine Altersgrenze von etwa zwölf Jahren. Die anhaltende Verweigerungshaltung beruhe nicht auf eigenen, prägenden Erfahrungen mit dem Vater, sondern auf dem elterlichen Konflikt und insbesondere auf der Ablehnung des Vaters durch die Mutter; die wenigen tatsächlichen Kontakte seien durch wiederholte Unterbrechungen so bruchstückhaft und verzerrt in Erinnerung geblieben, dass sie nicht als Grundlage für eine autonome Willensbildung dienen könnten. Der Wille des Kindes ist nach Art. 313 Abs. 1 ZGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar ein wichtiges Kriterium, aber nicht entscheidend, wenn er durch Fremde beeinflusst ist und die kindliche Urteilsfähigkeit fehlt – was hier der Fall ist. Die Vorinstanz habe A.________ angemessen angehört und ihre Aussagen sachgerecht gewürdigt, ohne sie pauschal als fremdbestimmt zu verwerfen, sondern unter Berücksichtigung der gesamten familiären Konfliktsituation und der kindlichen Entwicklungsstufe. Die Beschwerde genüge zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie sich lediglich auf zusammenhanglose Zitate aus der Literatur stütze. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a BGG entschieden. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Kriteriums der kindlichen Urteilsfähigkeit bei der Beurteilung des Besuchsrechts bekräftigt und klarmacht, dass ein bloßer Wille des Kindes ohne autonome Willensbildung nicht ausreicht, um eine bestehende Kontaktregelung abzuändern.

Regeste

Besuchsregelung | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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