Vater verliert Aufenthaltsbestimmungsrecht über drei Kinder wegen häuslicher Gewalt, hygienischer Desolatheit und chronischer Kindeswohlgefährdung nach forensischem Gutachten (Art. 310 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.04.2025
- Geschäftsnummer
- 5A 894/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 3 ReRBGer Art. 4 ReRBGer Art. 8 ZGB Art. 301a ZGB Art. 307 ZGB Art. 308 ZGB Art. 310 ZGB Art. 314 ZGB Art. 442 ZGB
Zusammenfassung
Ein Vater erhob Beschwerde gegen den definitiven Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine drei Kinder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld. Die KESB hatte den Entzug nach mehreren Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt, einem hygienisch desolaten Wohnungszustand im September 2023 und einem forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 3. Juni 2024 verfügt, das bei allen Kindern Defizite, Bindungsstörungen und traumatische Belastungen feststellte. Der Vater bestritt die Kindeswohlgefährdung, behauptete eine Stabilisierung der familiären Situation und rügte die örtliche Zuständigkeit der KESB Frauenfeld nach einem angeblichen Wohnsitzwechsel. Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte die Besuchsregelung teilweise zugunsten der Eltern geändert, den Entzug aber bestätigt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund der gesamten Aktenlage – insbesondere der fünf Polizeiberichte wegen häuslicher Gewalt zwischen November 2022 und Februar 2023, der hygienisch desolaten Wohnsituation im September 2023 mit offenem Gestank, vollem Windeln und aufgelösten, weinenden Kindern, sowie des forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens vom 3. Juni 2024 – eine akute und chronische Kindeswohlgefährdung festgestellt hatte. Dieses Gutachten sprach dem Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit ab, diagnostizierte bei allen drei Kindern Defizite, Bindungsstörungen und traumatische Belastungen und kam zur Schlussfolgerung, dass eine Rückplatzierung zu den Eltern eine akute sowie chronische Gefährdung darstellen würde. Die Vorinstanz hatte zudem zutreffend berücksichtigt, dass die Eltern keine Einsicht zeigten und die milderen Massnahmen nach Art. 307 und Art. 308 ZGB erfolglos blieben oder abgelehnt wurden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB war daher verhältnismässig und geboten. Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der KESB Frauenfeld war unbegründet, da gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB die Zuständigkeit bis zum Abschluss des rechtshängigen Verfahrens fortbesteht; der Beschwerdeführer bestritt zudem selbst die Zuständigkeit der KESB zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht. Die Behauptung, neue Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid würden die Lage ändern, war unzulässig, da nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur solche neuen Tatsachen zulässig sind, die erst durch den Entscheid der Vorinstanz Anlass geben, während nachträglich entstandene Noven von vornherein unzulässig sind. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Entschädigung hingegen nicht verlangt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes bei der Beurteilung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterstreicht und klarmacht, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht auf physische Gewalt gegen die Kinder beschränkt ist, sondern sich auch aus häuslicher Gewalt gegen die Mutter und hygienisch-desolaten Lebensverhältnissen ergibt.
Regeste
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.