Vater beantragt gemeinsame elterliche Sorge und Obhut für sein Kind, obwohl Mutter alleinige Sorge innehat und Erziehungsfähigkeitsgutachten keine Beeinträchtigung feststellt: Beschwerde abgewiesen wegen formeller Mängel und fehlender Kindeswohlgefährdung (Art. 296 Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 17.09.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_379/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 8 ZGB Art. 296 ZGB Art. 307 ZGB Art. 296 ZPO Art. 304 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, das seine Berufung auf Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter und Zuteilung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge an ihn abwies. Streitgegenstand waren die elterliche Sorge, die Obhut, der persönliche Verkehr sowie der Kindesunterhalt. Der Vater beantragte zudem ein Verbot, das Kind mit einer bestimmten Bewegung in Kontakt zu bringen. Die Vorinstanz hatte die Erziehungsaufsicht aufgehoben und die alleinige Sorge bei der Mutter belassen, weil ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt das Kindeswohl beeinträchtige und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten keine Mängel bei der Mutter festgestellt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde war formell ungenügend begründet, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich seine Berufungsschrift wiederholte; er stellte keine plausiblen, klar und detailliert erhobenen Rügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG auf. Er brachte zudem unzulässigerweise neue Beweismittel nach, was Art. 99 Abs. 1 BGG widerspricht. Materiell vermochte er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl nach Art. 296 Abs. 2 ZGB und Art. 296 ZGB verletzt hätte: Ein vom KESB in Auftrag gegebenes Erziehungsfähigkeitsgutachten hatte keine Beeinträchtigung der mütterlichen Erziehungsfähigkeit festgestellt, und die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt, der sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt – ein Sachverhalt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen Sorge rechtfertigt. Da die alleinige Sorge bei der Mutter verbleibt, sind auch die Anträge zur Obhut, zum persönlichen Verkehr und zum Unterhalt nicht aktuell; der Antrag auf ein Verbot des Kontakts mit der 'Bewegung D.________' blieb gänzlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keinen Erfolg haben konnte und daher die materiellen Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips und die Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bei Beschwerden in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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