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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen nachehelichen Unterhalt nach 20-jähriger Ehe: Lebensprägende Ehe bejaht, Unterhalt von Fr. 2'450.-- monatlich bis AHV-Alter bestätigt (Art. 125 ZGB)

Datum
05.02.2020
Geschäftsnummer
5A_632/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 ZGB Art. 122 ZGB Art. 125 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehemann erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das ihm einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'450.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters seiner Ex-Ehefrau auferlegt hatte. Streitig war insbesondere, ob die Ehe lebensprägend war, ob das vom Gericht angenommene zumutbare Arbeitspensum von 70 % für die Ex-Ehefrau angemessen war, ob Tierkosten berücksichtigt werden mussten, ob der Vorsorgeunterhalt korrekt bemessen wurde, ob der Unterhalt erst nach Abschluss aller Nebenfolgen der Scheidung beginnen müsse und ob die Dauer bis zum AHV-Alter gerechtfertigt sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Ehe lebensprägend war, weil die Ex-Ehefrau nach der Heirat nur noch fünf der zwanzig Ehejahre gearbeitet hatte, dabei zeitweise gar nicht auswärts tätig war und ihre Berufstätigkeit infolge der gemeinsamen Rollenverteilung stark eingeschränkt hatte. Das vom Obergericht angenommene zumutbare Arbeitspensum von 70 % war angemessen, da die Ex-Ehefrau im Alter von 55 Jahren aufgrund ihres Alters und der ehebedingten beruflichen Nachteile kein höheres Pensum bewältigen konnte; zudem war nicht ersichtlich, wie ihr bei ihrem Alkoholkonsum eine Arbeitstätigkeit von über 70 % möglich sein sollte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für 16 Katzen wurden nicht berücksichtigt, weil er diese vor den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hatte – eine Nachholung vor dem Bundesgericht ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig. Der Vorsorgeunterhalt von Fr. 300.-- blieb auch bei erhöhtem hypothetischem Einkommen angemessen, da die Bemessung der Altersvorsorge eine Ermessensfrage ist, die das Sachgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat. Der Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft des Scheidungspunktes war rechtmässig, weil die Parteien den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich von ihrer güterrechtlichen Vereinbarung ausgenommen und der Gerichtsentscheidung überlassen hatten. Die Dauer bis zum AHV-Alter war gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass sich die Eigenversorgungskapazität seiner Ex-Ehefrau verbessert hätte oder sich in absehbarer Zeit verbessern könnte; die von der Vorinstanz festgestellten gesundheitlichen Probleme – Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, chronische Beinschmerzen und -Schwellungen sowie die von ihm selbst genannte Alkoholerkrankung – wurden nicht bestritten.

Die Entscheidung beruht auf Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt), Art. 125 Abs. 1 ZGB (Inhalt des Unterhaltsanspruchs), Art. 8 ZGB (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit), Art. 100 Abs. 1 BGG (Frist), Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhalt), Art. 97 Abs. 1 BGG (Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung), Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG (Letztinstanzlichkeit), Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungsanforderungen), Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG (fristgerechte Erhebung), Art. 95 lit. a BGG (Verletzung von Bundesrecht), Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG (Amtsermittlung, Grundrechte), Art. 66 Abs. 1 BGG (Gerichtskosten) und Art. 68 Abs. 1 BGG (Parteientschädigung).

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--. Für die Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung erhält die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung, weil ihr Antrag nur teilweise durchdrang.

Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis der Unterhaltsberechnung nach langjährigen Ehen relevant, da sie klärt, dass ein Arbeitspensum von 70 % für eine 55-jährige Frau mit ehebedingten beruflichen Nachteilen und gesundheitlichen Einschränkungen als zumutbar anzusehen ist und dass die Berücksichtigung von Tierkosten im Unterhaltsverfahren versäumt werden kann, wenn sie nicht bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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