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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Mutter klagt gegen gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut nach Scheidung: Beschwerde mangels Substantiierung und Bezifferung abgewiesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)

Datum
26.02.2025
Geschäftsnummer
5A_505/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 76 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG

Zusammenfassung

Eine Mutter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der die gemeinsame elterliche Sorge und die je hälftig alternierende Obhut über ihre Tochter bestätigte, die Regelung des Kindesunterhalts beibehielt und sie zur Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtete. Streitig waren die elterliche Sorge, die Obhutsregelung, die Höhe des Kindesunterhalts, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren zur Neuregelung des Kindesunterhalts nicht beziffert hatte, weshalb auf dieses Begehren mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 BGG nicht einzutreten war. Ferner fehlte ein rechtlich geschütztes Interesse an einer bundesgerichtlichen Festlegung des ständigen Wohnsitzes des Kindes bei ihr, da diese bereits durch den Vorinstanzentscheid festgelegt war und sie dies in der Berufung nicht angefochten hatte; ein neuer Antrag zur Verlegung des Wohnsitzes nach Litauen war zudem als unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG abzulehnen. Die Rügen zur elterlichen Sorge und Obhut blieben unsubstanziiert, weil die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Wahrnehmung ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen geltend machte und nicht darlegte, weshalb diese willkürlich oder rechtsverletzend seien (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 296 Abs. 2 ZGB). Auch zur güterrechtlichen Auseinandersetzung unterblieb jede sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz; stattdessen wurde in rein appellatorischer Weise ein angeblicher materieller und prozessualer Fehler gerügt, was die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG verletzte (Art. 197 und 205 ZGB). Zur Kostenverteilung fehlte eine konkrete Darlegung, wie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein sollte. Die Beschwerde war daher insgesamt unbegründet. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der eigenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Substantiierungspflicht bei Beschwerden in Zivilsachen und die strikte Anwendung des Rügeprinzips auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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