Ehegattin verlangt lebenslangen nachehelichen Unterhalt nach 7-jähriger Ehe mit gemeinsamem Kind: Zeitliche Begrenzung trotz lebensprägender Ehe zulässig (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 305 · ATF 150 III 305 · DTF 150 III 305
- Datum
- 10.05.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 III 305
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Ehefrau und Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, hatte nach der Scheidung vom 30. April 2021 nachehelichen Unterhalt beantragt. Das Bezirksgericht Höfe setzte diesen zunächst bis zum ordentlichen Rentenalter fest, das Kantonsgericht Schwyz begrenzte ihn jedoch auf die Zeit bis 31. Juli 2026. Die Beschwerdeführerin wandte sich ans Bundesgericht und verlangte eine deutlich höhere und längere Unterhaltszahlung. Streitig war insbesondere, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht trotz einer lebensprägenden Ehe zeitlich begrenzt werden darf und welche Kriterien für die Dauer maßgeblich sind.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit sie den Kindes- und den nachehelichen Unterhalt betrifft, und im Übrigen abzuweisen ist. Es bestätigte die Rechtsprechung, dass auch eine lebensprägende Ehe keine lebenslängliche finanzielle Gleichstellung begründet und eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausschließt. Die Frage, ob überhaupt noch Unterhalt geschuldet ist, wurde klar von der Frage getrennt, ob die Unterhaltspflicht in ihrer Dauer begrenzt werden soll. Für die Angemessenheit der Unterhaltsdauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien maßgeblich: die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), die Erwerbskraftsteigerung des Unterhaltsschuldners durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenteilung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), sowie die prognostische Wiederherstellung der Erwerbskraft des Unterhaltsgläubigers unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheitszustand, vereinbarter Aufgabenteilung, Dauer des Erwerbsunterbruchs, Art der Ausbildung und früherer beruflicher Tätigkeit. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes fortbesteht, also bis 2026. Die Beschwerdeführerin war geboren 1977, das gemeinsame Kind 2010, die Ehe dauerte von 2009 bis zur Trennung 2016, also sieben Jahre. Der Unterhaltsschuldner hatte während der Ehe seine Erwerbskraft gesteigert, doch rechtfertigte dies keine unbefristete Unterhaltspflicht. Die Beschwerdeführerin war nicht voll invalidisiert, ihre berufliche Wiedereingliederung wurde als möglich, aber mit Hürden verbunden eingeschätzt. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auch bei lebensprägenden Ehen und konkretisiert die Anwendung der Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB.
Regeste
Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB; zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts. Auch eine lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.4). Abgrenzung der Frage, ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, von jener, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht in ihrer Dauer begrenzt werden soll (E. 5.6). Kriterien für die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (E. 5.7). Regeste Art. 125 al. 1 et 2 CC; limitation dans le temps de l'entretien après le divorce. Même un mariage qui a eu un impact décisif sur la vie n'exclut pas une limitation dans le temps raisonnable de l'obligation d'entretien après le divorce (confirmation de jurisprudence; consid. 5.4). Distinction entre la question de savoir si l'entretien après le divorce est encore dû et celle de savoir si l'obligation d'entretien après le divorce doit être limitée dans sa durée (consid. 5.6). Critères pour la limitation dans le temps de l'obligation d'entretien après le divorce (consid. 5.7). Regesto Art. 125 cpv. 1 e 2 CC; limitazione temporale del mantenimento dopo il divorzio. Anche un matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore non esclude un'adeguata limitazione nel tempo dell'obbligo di mantenimento dopo il divorzio (conferma della giurisprudenza; consid. 5.4). Distinzione tra la questione volta a sapere se il mantenimento dopo il divorzio sia ancora dovuto e quella volta a chiarire se l'obbligo di mantenimento dopo il divorzio debba essere limitato nella sua durata (consid. 5.6). Criteri per limitare nel tempo l'obbligo di mantenimento dopo il divorzio (consid. 5.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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