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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehepaar im Rentenalter nach fast 50-jähriger Ehe geschieden: Lebensprägung begründet lebenslange Unterhaltsverpflichtung bis zum Tod (Art. 125 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 9 · ATF 151 III 9 · DTF 151 III 9
Datum
07.08.2024
Geschäftsnummer
BGE 151 III 9
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 122 ZGB Art. 125 ZGB Art. 130 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehemann im Rentenalter (Jahrgang 1941) und eine Ehefrau im Rentenalter (Jahrgang 1947), italienische Staatsangehörige, waren seit 1972 verheiratet und hatten zwei erwachsene Kinder. Sie führten eine klassische Hausgattenehe, wobei die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung aufgab. Der Ehemann lebt seit mehreren Jahren in Bulgarien, die Ehefrau bleibt in der Schweiz. Im Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann die Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet werde; die Ehefrau beantragte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag. Das Regionalgericht verurteilte den Ehemann zu einem lebenslangen Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.–, das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Ehemann erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, die Unterhaltsverpflichtung sei mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erloschen und die Unterhaltsfestsetzung verletze seine Grundrechte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die lebenslange Unterhaltsverpflichtung bis zum Ableben eines der Ehegatten.

Die Ehe war unbestritten lebensprägend: Die Parteien lebten fast 50 Jahre zusammen, führten eine klassische Hausgattenehe, und die Ehefrau hatte ihre Erwerbstätigkeit vollständig zugunsten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung aufgegeben. Da die Scheidung erst im Rentenalter erfolgte, greifen die Grundsätze zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts – etwa bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Unterhaltspflichtigen – nicht. Stattdessen begründet die Lebensprägung bei einer Scheidung im Pensionsalter einen Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards für eine angemessen begrenzte Zeit; bei den sehr fortgeschrittenen Lebensaltern von 83 und 77 Jahren lässt sich jedoch keine Befristung rechtfertigen. Daher gilt die Unterhaltspflicht bis zum Ableben eines der Ehegatten gemäss Art. 130 Abs. 1 ZGB. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags mittels der zweistufig-konkreten Methode erfolgte korrekt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten am jeweiligen Wohnort (Schweiz vs. Bulgarien) und wurde in der Beschwerde nicht grundsätzlich angefochten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Unterhaltsanspruch behindere seine Niederlassungsfreiheit oder führe zu staatsangehörigkeitsbedingter Diskriminierung, wurde zurückgewiesen, weil die Unterhaltsberechnung allein auf den konkreten ökonomischen Verhältnissen beruht und nicht von der Nationalität abhängt; zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine geplante Rückkehr in die Schweiz vor, und bei einer solchen wäre eine Abänderungsklage möglich. Die vom Bundesgericht angewendeten Normen sind Art. 125 ZGB (Grundlage des Unterhaltsanspruchs bei Lebensprägung), Art. 124a Abs. 1 und 2 ZGB (BVG-Rententeilung), Art. 125 Abs. 1 ZGB (Verhältnismässigkeit des Unterhalts) und Art. 130 Abs. 1 ZGB (Ende der Unterhaltspflicht beim Tod). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidungen im Rentenalter nicht anwendbar ist und stattdessen die Lebensprägung den Ausschlag gibt – mit der Folge einer lebenslangen Verpflichtung, wenn eine Befristung angesichts des Alters der Parteien nicht gerechtfertigt erscheint.

Regeste

Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt bei Scheidung im Rentenalter. Die Rechtsprechung, wonach die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes im Grundsatz längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Unterhaltspflichtigen dauert, findet auf erst im Rentenalter erfolgende Scheidungen keine Anwendung. Bei Lebensprägung besteht hier für eine angemessen begrenzte Zeit ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (E. 3 und 4). Regeste Art. 125 CC; entretien post-divorce lorsque le divorce survient à l'âge de la retraite. La jurisprudence selon laquelle l'obligation de s'acquitter d'une contribution d'entretien dure, en principe, au plus tard jusqu'à ce que le débirentier atteint l'âge de la retraite, n'est pas applicable aux divorces qui surviennent seulement à l'âge de la retraite. Lorsque le mariage a concrètement influencé la situation financière de l'époux crédirentier, il existe un droit, pour une période raisonnablement limitée, au maintien du dernier standard de vie choisi d'un commun accord durant la vie commune (consid. 3 et 4). Regesto Art. 125 CC; contributo tra ex coniugi in caso di divorzio dopo l'età di pensionamento. La giurisprudenza secondo cui l'obbligo di versare un contributo di mantenimento dopo il divorzio dura, in linea di principio, al massimo fino al raggiungimento dell'età ordinaria di pensionamento da parte del coniuge debitore non è applicabile ai divorzi che avvengono soltanto dopo l'età pensionabile. Se il matrimonio ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore, esiste un diritto al mantenimento dell'ultimo tenore di vita comune per un periodo di tempo ragionevolmente limitato (consid. 3 e 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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