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Justizze. Art. 279 ZPO

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen erhöhten Trennungsunterhalt nach Ehevertrag: Vereinbarung über Fr. 2'500.-- wird wegen unbilliger Abweichung von gesetzlicher Regelung nicht genehmigt (Art. 279 ZPO)

Datum
07.02.2018
Geschäftsnummer
5A 493/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 125 ZGB Art. 163 ZGB Art. 175 ZGB Art. 176 ZGB Art. 277 ZGB Art. 278 ZGB Art. 279 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehemann und eine Ehefrau, beide deutsche Staatsangehörige, heirateten 2007 in Deutschland und zogen später in die Schweiz. Sie schlossen 2008 einen Ehe- und Erbvertrag mit gegenseitigem Unterhaltsverzicht bei Scheidung und 2015 einen neuen Ehevertrag mit Trennungsunterhalt von Fr. 2'500.--. Nach der Trennung per 1. Oktober 2015 beantragte die Ehefrau beim Kreisgericht See-Gaster Eheschutzmassnahmen und verlangte Fr. 21'258.-- monatlich. Das Kreisgericht setzte Fr. 2'500.-- fest, das Kantonsgericht St. Gallen erhöhte diesen Betrag auf Fr. 12'000.--. Der Ehemann legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangte die Rückkehr zum vereinbarten Betrag oder alternativ Fr. 3'656.--. Streitig war insbesondere, ob die ehevertragliche Unterhaltsvereinbarung im Eheschutzverfahren bindend ist und ob die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf der Ehefrau sachgerecht festgestellt hat.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemanns ab und bestätigte die Festsetzung eines monatlichen Trennungsunterhalts von Fr. 12'000.-- durch das Kantonsgericht St. Gallen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um eine Beschwerde gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Zivilsache vermögensrechtlicher Natur handelt, bei der die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist und die rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Da es sich um einen Eheschutzentscheid handelt, unterliegt die Beschwerde dem strengen Rügeprinzip nach Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG: Nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sind gerügbar, insbesondere das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer machte jedoch keinen qualifizierten und offensichtlichen Mangel geltend, sondern begnügte sich mit allgemeinen Behauptungen zur Unangemessenheit der vorinstanzlichen Beurteilung. Die Vorinstanz hatte den Ehevertrag vom 9. Januar 2015 korrekt als genehmigungsbedürftig nach Art. 279 ZPO behandelt und festgestellt, dass die darin vereinbarte Summe von Fr. 2'500.-- bei einem massiven Einkommens- und Vermögensgefälle (Ehefrau: Nettoeinkommen Fr. 64'074.--, Vermögen Fr. 627'357.--; Ehemann: Nettoeinkommen Fr. 756'211.--, Vermögen Fr. 21'222'012.--) und einer Ehedauer von rund achteinhalb Jahren in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung nach Art. 176 ZGB abweicht. Der Lebensstandard während der Ehe – dokumentiert durch Anwesen mit Swimmingpool, Ferienhaus mit Motorboot, Fuhrpark mit sechs Autos und regelmässige Ferien – rechtfertigte einen Grundbedarf der Ehefrau von rund Fr. 21'000.--. Davon wurden Eigenversorgungsmöglichkeiten in Höhe von Fr. 5'000.-- Erträgen aus Wertschriften und Liegenschaften sowie Fr. 4'000.-- Vermögensverzehr abgezogen, was zu einem Restbetrag von Fr. 12'000.-- führte. Die Berücksichtigung von Kosten für den volljährigen Sohn der Ehefrau erfolgte zulässig aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB. Auch die Einwände gegen einzelne Positionen der Bedarfsrechnung (Urlaub, Hobbys, Körperpflege, Reserveanschaffungen) blieben erfolglos, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb die vorinstanzliche Feststellung im Ergebnis krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen würde.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 90, Art. 75, Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Bst. a, Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 98, Art. 9 BV, Art. 176 ZGB, Art. 163 ZGB, Art. 279 ZPO, Art. 278 Abs. 2 ZGB sowie Art. 277 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ehevertragliche Unterhaltsvereinbarungen im Eheschutzverfahren grundsätzlich der richterlichen Genehmigung unterliegen und bei eklatantem Missverhältnis zwischen den Parteien als unbillig abgelehnt werden können – selbst wenn sie ausdrücklich geschlossen wurden. Sie bestätigt zudem die breiten Ermessensspielräume des Sachrichters bei der Unterhaltsbemessung nach Art. 176 ZGB und verdeutlicht die hohe Hürde für Willkürrügen im Eheschutzverfahren.

Regeste

Eheschutzmassnahmen | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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