Justizze.

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Justizze. Art. 133 ZGB

Bundesgericht

Ehepaar vereinbart vor Scheidung alleinige elterliche Sorge der Mutter; nach Rechtsänderung bleibt Beschwerdeführer bei Vereinbarung, Beschwerde abgewiesen (Art. 133 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 361 · ATF 143 III 361 · DTF 143 III 361
Datum
29.06.2017
Geschäftsnummer
5A_346/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 20 OR Art. 7d SchlT Art. 12 SchlT Art. 7 ZGB Art. 122 ZGB Art. 133 ZGB Art. 275 ZGB Art. 296 ZGB Art. 298 ZGB Art. 298a ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 312 ZGB Art. 279 ZPO Art. 285 ZPO Art. 296 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehemann legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein, das die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn allein der Ehefrau zugesprochen hatte. Streitig war, ob die Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013, die noch unter altem Recht geschlossen wurde, nach Inkrafttreten der revidierten Sorgerechtsregelung am 1. Juli 2014 noch bindend war und ob das Gericht ohne weitere Begründung von einer gemeinsamen Antragstellung ausgehen durfte. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Auslegung des Protokolls der Hauptverhandlung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer die Teilvereinbarung vom 2. Oktober 2013 über die alleinige elterliche Sorge der Mutter nach Inkrafttreten der revidierten Sorgerechtsregelung am 1. Juli 2014 nicht in Frage stellte, sondern im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigte, dass die Kinderbelange "alles so bleiben" sollten. Damit lag ein gemeinsamer Antrag der Eltern vor, den das Gericht gemäss Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB zu berücksichtigen hatte. Da der Beschwerdeführer weder vor den kantonalen Instanzen noch beim Bundesgericht geltend machte, dass die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspreche, war die Annahme des Gerichts, die Vereinbarung sei mit dem Kindeswohl vereinbar, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war zudem insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer seinen Antrag zum Vorsorgeausgleich nicht bezifferte und damit kein ausreichendes Rechtsbegehren stellte (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, da Art. 29 Abs. 2 BV keinen absoluten Anspruch auf mündliche Anhörung begründet und der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum dies im konkreten Fall entscheidend gewesen wäre (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Auch die Auslegung des Protokolls durch das Kantonsgericht war nicht willkürlich, da der Beschwerdeführer nicht behauptete, seine Aussage sei unrichtig protokolliert worden, und er als anwaltlich vertretener Partei die Unterscheidung zwischen elterlicher Sorge und Obhut kennen musste (Art. 18 OR, Art. 7 ZGB, Art. 9 BV). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, verurteilte den Beschwerdeführer zu den Gerichtskosten und zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin und gewährte beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege.

Die Entscheidung klärt, dass ein gemeinsamer Antrag der Eltern auf Alleinsorge im Scheidungsverfahren zwar nicht bindend, aber grundsätzlich zu berücksichtigen ist, solange keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass die Regelung dem Kindeswohl widerspricht. Sie bestätigt zudem die strenge Anforderung an die Bezifferung von Geldforderungen im Bundesgerichtsverfahren.

Regeste

Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Regeste Art. 133 al. 2 et art. 298 al. 1 CC; requête commune des parents concernant la réglementation de l'autorité parentale dans le cadre d'une procédure de divorce. L'art. 298 al. 1 CC n'empêche pas le juge du divorce, en cas de requête commune des parents (art. 133 al. 2 première phrase CC), d'attribuer l'autorité parentale exclusive à l'un d'eux, en tenant compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l'enfant (art. 133 al. 2 deuxième phrase CC). L'art. 298 al. 1 CC vise les situations dans lesquelles les parents sont divisés sur la question de l'attribution de l'autorité parentale (consid. 7). Regesto Art. 133 cpv. 2 e art. 298 cpv. 1 CC; istanza comune dei genitori in merito alla disciplina dell'autorità parentale nell'ambito di una procedura di divorzio. L'art. 298 cpv. 1 CC non impedisce al giudice del divorzio, tenendo conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio (art. 133 cpv. 2 prima frase CC), di attribuire l'autorità parentale esclusiva ad uno dei genitori fondandosi su un'istanza comune di questi ultimi (art. 133 cpv. 2 seconda frase CC). L'art. 298 cpv. 1 CC è concepito per i casi nei quali i genitori sono divisi sulla questione dell'autorità parentale (consid. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.