Justizze.

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Justizze. Art. 309 StPO

Bundesgericht

Ehefrau beschwert sich gegen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs im Zusammenhang mit Gütertrennung und Scheidungsvereinbarung: Kein hinreichender Tatverdacht feststellbar (Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 StPO)

Datum
11.04.2024
Geschäftsnummer
7B_19/2023
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 109 BGG Art. 309 StPO Art. 310 StPO Art. 111 ZGB Art. 175 ZGB

Zusammenfassung

Eine ehemalige Ehefrau erhob Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann und den Notar, der ihre Eheverträge beurkundete, weil sie glaubte, durch arglistige Täuschung um Ansprüche aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich betrogen worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht anhand, weil kein hinreichender Tatverdacht bestand. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen war, dass die Sachlage klar sei und kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil kein hinreichender Tatverdacht für den Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag und die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO rechtmässig war. Die Beschwerdeführerin hatte sämtliche Rechtsgeschäfte – darunter zwei öffentlich beurkundete Eheverträge vom 14. Juli 2015 und 21. November 2017 sowie ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB – eigenhändig unterschrieben und war bei allen Beurkundungen persönlich anwesend. Bei der gerichtlichen Anhörung am 15. Januar 2018 erklärte sie ausdrücklich, aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festzuhalten. Sie machte weder geltend, dass relevante Dokumente gefälscht oder verfälscht worden seien, noch, dass die Beschwerdegegner sie durch Tun oder Unterlassen arglistig irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt hätten. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Notar oder eine besondere Schutzbedürftigkeit wurden nicht dargetan; vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und war während der Ehe im Betrieb ihres Ex-Mannes berufstätig. Die bloße nachträgliche Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der rechtsgeschäftlichen Eheliquidation stellt kein Indiz für betrügerisches Handeln dar. Die Vorinstanz hat daher nicht willkürlich entschieden, was die Prüfung nach Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 109 Abs. 3 BGG bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße Unzufriedenheit mit einer freiwillig eingegangenen, richterlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht ausreicht, um einen strafrechtlichen Tatverdacht zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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