Justizze.

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Justizze. Art. 334 ZPO

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen Erläuterung des Unterhaltsurteils: Dauer bis zum AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen bestätigt, Erläuterung nach Art. 334 ZPO zulässig (Art. 334 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 520 · ATF 143 III 520 · DTF 143 III 520
Datum
31.08.2017
Geschäftsnummer
5A_510/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 116 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 58 ZPO Art. 279 ZPO Art. 319 ZPO Art. 320 ZPO Art. 334 ZPO

Zusammenfassung

Ein geschiedener Ehemann und eine geschiedene Ehefrau stritten über die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen. Im Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 war vereinbart worden, dass der Ehemann monatlich Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten zahlt. Der Ehemann reichte 2011 eine Klage auf Abänderung ein, worauf das Bezirksgericht den Betrag ab April 2011 auf Fr. 1'650.-- herabsetzte und im Abschnitt 'Verfahren' ergänzte, es handle sich um das AHV-Alter der Ehefrau. Nachdem die Ehefrau mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte der Ehemann die Zahlungen ein. Die Ehefrau leitete daraufhin die Betreibung ein. Das Bezirksgericht erklärte in einem späteren Erläuterungsentscheid vom 8. April 2015, dass der Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes dauert. Der Ehemann erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht rügte er unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Unabhängigkeit des Gerichts sowie eine unzulässige materielle Abänderung des Urteils durch die Erläuterung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemanns ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Streitwert von Fr. 36'300.-- die gesetzliche Grenze von Fr. 30'000.-- überschreitet und die Beschwerde daher grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde enthält einen materiellen Antrag im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG, da der Beschwerdeführer klar beantragt, lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung verurteilt zu werden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der amtlichen Entschädigung seines Anwalts besteht nicht, weil der Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegen den Staat und nicht gegen den Mandanten gerichtet ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Ein Anschein der Befangenheit des Kantonsgerichts oder des Bezirksrichters C. liegt nicht vor, da allein die frühere Mitwirkung in anderen Verfahren nicht ausreicht, um Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen. Ein absoluter Anspruch auf Parteiverhör nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht nicht; das Kantonsgericht durfte aufgrund bereits vorliegender Beweise auf die Durchführung eines solchen verzichten. Eine behördliche Zusicherung bezüglich der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht kann ein Zivilgericht nicht abgeben, da diese Leistungspflicht ausschliesslich das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten betrifft (Art. 9 BV). Das Abänderungsverfahren vom 16. Oktober 2012 bezog sich nur auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge, nicht auf deren Dauer; die Klammerbemerkung „Ehegatte (Ehefrau)“ war daher keine bindende Feststellung, sondern eine bloße Meinungsäusserung ohne Rechtskraft (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung nach Art. 334 Abs. 1 ZPO dient lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des Urteils. Bei einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention richtet sich die Erläuterung auf den mutmasslichen Willen der Parteien, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde (Art. 279 ZPO). Das Kantonsgericht durfte bei der Auslegung der Konventionsklausel auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellen und feststellen, dass mit „Ehegatte“ im Oberwallis und in Juristenkreisen üblicherweise der Ehemann gemeint ist; zudem spricht die grammatikalische Auslegung und die Regel, dass Unterhaltszahlungen meist bis zum AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen laufen, dafür, dass der Ehemann bis zu seinem eigenen AHV-Alter Unterhalt schuldet (Art. 334 Abs. 1–4 ZPO). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer später Ersatz leisten muss, falls er dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der Erläuterung nach Art. 334 ZPO und klärt, dass bei einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention der mutmassliche Parteiwille im Vordergrund steht, nicht die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung.

Regeste

Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Regeste Art. 279 et 334 CPC; interprétation de la ratification judiciaire d'une convention sur les effets du divorce. Interprétation en général (consid. 6.1). Lorsqu'il interprète la ratification judiciaire d'une convention sur les effets du divorce, le juge doit constater la volonté présumée des parties sur la base de laquelle il a en son temps ratifié ladite convention (consid. 6.2). Voies de droit en cas d'interprétation (consid. 6.3) et griefs qui peuvent être invoqués devant l'autorité de recours (consid. 6.4). Application au cas d'espèce (consid. 7 et 8). Regesto Art. 279 e 334 CPC; interpretazione dell'omologazione giudiziaria di una convenzione sulle conseguenze del divorzio. Sull'interpretazione in genere (consid. 6.1). Quando interpreta l'omologazione giudiziaria di una convenzione sulle conseguenze del divorzio, il giudice deve accertare la volontà presunta delle parti in base alla quale egli omologò allora tale convenzione (consid. 6.2). Rimedio giuridico in caso di interpretazione (consid. 6.3) e censure che possono essere invocate dinanzi all'autorità di ricorso (consid. 6.4). Applicazione nel caso concreto (consid. 7 e 8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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