Eheleute vereinbaren hälftige Tragung aller Nach- und Strafsteuern in Scheidungskonvention: Klausel ist teilweise nichtig, weil Strafsteuern einer juristischen Person nicht vertraglich auf natürliche Person übertragbar sind (Art. 20 Abs. 1 OR)
- Datum
- 15.03.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_378/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 19 OR Art. 20 OR Art. 24 OR Art. 31 OR Art. 148 OR Art. 656a OR Art. 8 ZGB Art. 111 ZGB Art. 197 ZGB Art. 209 ZGB Art. 211 ZGB Art. 215 ZGB Art. 279 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner waren verheiratet und vereinbarten am 26. März 2009 im Eheschutzverfahren eine güterrechtliche Auseinandersetzung, darunter die hälftige Teilung „jeglicher Nach- und Strafsteuern“. Nach Abschluss des steuerlichen Nach- und Strafsteuerverfahrens verurteilte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner einen Geldbetrag zu zahlen; das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Bundesgericht die Auslegung der Vereinbarung, insbesondere ob die Klausel auch die Steuern der C.________ AG umfasst und ob sie für Strafsteuern haften muss, obwohl nur der Beschwerdegegner gebüsst wurde. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Verurteilung des Beschwerdegegners, ihr einen bestimmten Betrag zu zahlen.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Vereinbarung vom 26. März 2009 grundsätzlich verbindlich ist und die hälftige Teilung jeglicher Nachsteuern – auch derjenigen der C.________ AG – umfasst, da die Gesellschaft zur Errungenschaft der Parteien gehört (Art. 197 Abs. 1 ZGB), die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung von 1991 bis 2009 tätig war und Steuererklärungen unterzeichnete, weshalb sie die steuerliche Situation der Gesellschaft kannte. Hinsichtlich der Strafsteuern entscheidet das Bundesgericht jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin: Eine vertragliche Vereinbarung, nach der eine natürliche Person für Strafsteuern einer juristischen Person (C.________ AG) oder eines anderen Ehegatten aufkommt, verstösst gegen die höchstpersönliche Natur der Busse und ist daher nach Art. 20 Abs. 1 OR nichtig, weil die Busse nur den Gebüssten treffen darf (BGE 134 III 59; BGE 86 II 71). Die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei persönlich gebüsst worden, beruht auf Rechnungen vom 26. Oktober 2011, die zwar beide Ehegatten nennen, aber keinerlei Hinweis auf die C.________ AG enthalten; zudem teilt das kantonale Steueramt am 16. August 2012 ausdrücklich mit, dass gegen die Beschwerdeführerin derzeit keine Nach- oder Strafsteuerverfahren hängig seien. Damit ist die Klausel in Ziffer 5 der Vereinbarung nichtig soweit sie Strafsteuern betrifft, die nicht der Beschwerdeführerin selbst oder gemeinsam mit dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Ferner stellt das Bundesgericht fest, dass die Vereinbarung vom 26. März 2009 niemals vom sachlich zuständigen Scheidungsrichter gemäss Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO genehmigt wurde, was gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist; die kantonalen Instanzen haben lediglich einzelne Ziffern rechnerisch umgesetzt, ohne die gesamte Vereinbarung formell zu genehmigen. Das Obergericht muss daher zunächst klären, welche Person(en) in welchem Umfang mit Strafsteuern belegt wurden, sodann prüfen, ob die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil fortbestehen kann (Art. 20 Abs. 2 OR), und schliesslich die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 ZPO genehmigen oder den Streit selbst entscheiden. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals klarstellt, dass die Nichtigkeit einer Strafsteuerregelung in einer Scheidungskonvention nicht davon abhängt, ob die Verpflichtung gegenüber dem Staat oder nur privat vereinbart wird, sondern allein von der höchstpersönlichen Natur der Busse ausgeht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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