Pfändungsschuldner nach Privatkonkurs verliert Arbeitsstelle: Betreibungsamt darf pfändbare Quote auf blosse Existenzminimumsberechnung nach Art. 93 SchKG reduzieren, obwohl früher erweitertes Existenzminimum zugestanden wurde (Art. 265a SchKG)
- Datum
- 15.03.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_464/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 92 SchKG Art. 93 SchKG Art. 265 SchKG Art. 265a SchKG Art. 251 ZPO Art. 254 ZPO
Zusammenfassung
Ein Pfändungsschuldner, über den nach Insolvenzerklärung Konkurs eröffnet und abgeschlossen worden war, hatte gegenüber einem Gläubiger einen Konkursverlustschein erhalten. Der Gläubiger leitete daraufhin eine neue Betreibung ein. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag mit der Behauptung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Richteramt stellte jedoch neues Vermögen in Höhe von Fr. 2'925.85 pro Monat fest. Nachdem der Schuldner Ende April 2021 seine Arbeitsstelle verlor, revidierte das Betreibungsamt die Pfändungsverfügung und senkte das Existenzminimum sowie die pfändbare Quote. Gegen diese Revision erhob der Schuldner Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die sie abwies. Dagegen legte der Schuldner beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Pfändungsrevisionen sowie Rückzahlung der ungerechtfertigt gepfändeten Beträge.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, weil der Beschwerdeführer als Pfändungsschuldner legitimiert war, die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hatte und die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig war. Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG bildet die summenmässige Obergrenze für die anschliessende Pfändung; innerhalb dieser Grenze gilt jedoch die allgemeine Pfändungsregelung der Art. 92 ff. SchKG, wonach der Schuldner bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden kann. Das Richteramt hatte neues Vermögen mit Fr. 2'925.85 pro Monat festgestellt, was eine Gesamtsumme von Fr. 35'110.20 für zwölf Monate ergibt. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle im April 2021 durfte das Betreibungsamt die pfändbare Quote revisionsweise neu berechnen und auf das blosse betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG beschränken, da die Feststellung neuen Vermögens nicht ein erweitertes Existenzminimum sichert, sondern lediglich die Obergrenze für die Pfändung festlegt. Die vorherige, rechtsfehlerhafte Beschränkung der Pfändung durch die Vorinstanz im Urteil SCBES.2021.6 vom 1. April 2021 konnte der Beschwerdeführer nicht zu seinem Vorteil geltend machen, weil sie nicht angefochten worden war und die Rechtslage klar ist. Angesichts der konkreten Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG und die Pfändung nach Art. 92 ff. SchKG zwei getrennte Vorgänge sind und dass ein erweitertes Existenzminimum nach Konkursverlustschein nicht besteht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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